Mit dem Urteil vom 17. September 2026 (verbundene Rechtssachen C-722/24 und C-756/24) hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) den Begriff der Direktleitung nach Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie (EU) 2019/944 („Strom-RL“) weit ausgelegt. Für Unternehmen, die Strom von einem Erzeuger oder Stromversorger unmittelbar – also ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes – beziehen wollen, ergeben sich daraus zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Worum geht es im Urteil?
Dem Urteil liegen zwei Verfahren aus Lettland zugrunde:
- C-722/24: Ein Betreiber eines Blockheizkraftwerks versorgte über eine eigene, 7,6 km lange Leitung bereits sechs Industriekunden unmittelbar mit Strom; zugleich wurde über diese Leitung Strom in das öffentliche Verteilernetz transportiert. Ein weiterer Kunde sollte über eine neu zu errichtende, rund 400 m lange Leitung an diese bestehende Leitung angeschlossen und dadurch ebenfalls unmittelbar mit Strom aus dem Blockheizkraftwerk versorgt werden.
- C-756/24: Ein Nahverkehrsunternehmen wollte seine Wasserstofferzeugungsanlage über eine 6,5 km lange Leitung unmittelbar mit einem Biomassekraftwerk verbinden. Seinen bestehenden Anschluss an das öffentliche Verteilernetz wollte das Unternehmen als Reserveanschluss beibehalten.
Art. 2 Nr. 41 Strom-RL enthält zwei Alternativen des Begriffs der „Direktleitung“:
- eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, sowie
- eine Leitung, die einen Erzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet.
Die wesentlichen Aussagen des EuGH
- Weite Auslegung der zweiten Alternative
Der EuGH versteht das „und“ in der zweiten Definitionsalternative der Direktleitung als „oder“. Erfasst werden damit sowohl Leitungen, über die ein Erzeuger, als auch solche, über die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eigene Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kunden unmittelbar mit Strom versorgt.
- Entscheidend ist die Versorgung ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes
Das zentrale Abgrenzungskriterium ist nach dem EuGH, ob der Kunde durch den Erzeuger oder Stromversorger mit Strom versorgt wird, ohne dass hierfür das Verteilernetz des Netzbetreibers in Anspruch genommen wird.
Eine vollständige Entkopplung des Erzeugers, Versorgers oder Kunden vom öffentlichen Netz ist für diese zweite Alternative des Direktleitungsbegriffs dagegen nicht erforderlich.
- Die Direktleitung muss nicht unmittelbar am Erzeugungsstandort beginnen
Der EuGH stellt klar, dass ein neuer Kunde auch an eine bereits bestehende Leitung des Erzeugers angeschlossen werden kann. Im Verfahren C-722/24 war diese bestehende Leitung bereits zur Versorgung mehrerer anderer Kunden und zum Transport von Strom zum Verteilernetz genutzt worden.
Dass die neu zu errichtende Leitung den Kunden nicht unmittelbar mit dem Kraftwerk, sondern zunächst mit dieser bestehenden Leitung verbindet, steht der Einordnung als Direktleitung nicht entgegen, sofern der Kunde hierüber ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes vom Erzeuger versorgt wird.
- Ein Reserveanschluss an das öffentliche Netz ist zulässig
Auch ein bestehender Netzanschluss schließt eine Direktleitung nicht aus. Der Kunde darf seinen Anschluss an das öffentliche Verteilernetz als Reserve beibehalten.
Der EuGH weist allerdings darauf hin, dass hierdurch die Aufgaben des Verteilernetzbetreibers nicht beeinträchtigt werden dürfen. Mit dem Reserveanschluss können deshalb bestimmte Verpflichtungen verbunden werden, etwa die Zahlung eines finanziellen Beitrags, dessen Ausgestaltung den Vorgaben der Strom-RL entsprechen muss.
- Die Direktleitung ist keine „Ultima Ratio“
Besonders relevant ist die Klarstellung des EuGH, dass Direktleitungen nicht nur dann zulässig sind, wenn eine Versorgung über das öffentliche Verteilernetz technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre.
Die Strom-RL sieht die Direktversorgung vielmehr grundsätzlich als alternative Versorgungsmöglichkeit vor. Erzeuger und Stromversorger müssen ihre Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kunden grundsätzlich über Direktleitungen versorgen können; ebenso müssen Kunden die Möglichkeit haben, sich über eine Direktleitung beliefern zu lassen.
- Einordnung als Direktleitung und Zulässigkeit ihrer Errichtung sind zu unterscheiden
Der EuGH unterscheidet allerdings klar zwischen der Frage, ob eine Leitung begrifflich eine Direktleitung ist, und der Frage, unter welchen Voraussetzungen ihre Errichtung genehmigt werden darf.
Die Mitgliedstaaten dürfen hierfür objektive und diskriminierungsfreie Kriterien vorsehen. Dabei können insbesondere die Integrität und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Verteilernetzes sowie die Sicherstellung bezahlbarer Netzanschlüsse berücksichtigt werden. Der Begriff der Direktleitung darf jedoch nicht bereits deshalb verengt werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil erweitert den Gestaltungsspielraum für Direktversorgungskonzepte erheblich. Insbesondere gilt:
- Mehrere bereits über eine bestehende Erzeugerleitung versorgte Kunden stehen dem Anschluss eines weiteren Kunden nicht entgegen.
- Auch eine erhebliche Leitungslänge und ein paralleler Netzanschluss schließen eine Direktleitung nicht von vornherein aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Stromlieferung vom Erzeuger oder Versorger zum Kunden ohne Nutzung des öffentlichen Verteilernetzes erfolgt.
- Damit gewinnen Direktleitungskonzepte insbesondere für Industrie- und Gewerbestandorte sowie für andere dezentrale Versorgungsmodelle (z.B. Quartiersversorgung) an Bedeutung.
Besondere Relevanz für die Abgrenzung zu Kundenanlagen
Für Deutschland ist das Urteil auch vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 und 66 EnWG von erheblicher Bedeutung.
Das Urteil entscheidet zwar nicht darüber, unter welchen Voraussetzungen eine bislang als Kundenanlage konzipierte Infrastruktur stattdessen als eine Direktleitung oder als eine Kombination mehrerer Direktleitungen eingeordnet werden kann. Die weite Auslegung des Direktleitungsbegriffs eröffnet hierfür jedoch neue Argumentationsansätze.
Insbesondere zeigt das Urteil, dass eine Direktleitung nicht zwingend eine einfache Punkt-zu-Punkt-Verbindung unmittelbar zwischen Kraftwerk und einem einzigen Kunden sein muss. Ein Kunde kann vielmehr auch über eine bereits bestehende, vom Erzeuger betriebene Leitung versorgt werden, über die weitere Kunden beliefert werden.
Ob sich daraus für ein konkretes Industrieareal oder Quartier eine Direktleitungsstruktur ableiten lässt, ist allerdings im Einzelfall zu prüfen. Das Urteil bietet insbesondere keine generelle „Rettung“ für Infrastrukturen, die die Voraussetzungen einer Kundenanlage nicht erfüllen. Bei komplexen und verzweigten Versorgungsstrukturen bleibt insbesondere die Abgrenzung zum regulierten Verteilernetz von zentraler Bedeutung.
Welche Fragen bleiben offen?
Auch nach dem Urteil sind wichtige Abgrenzungsfragen ungeklärt. Nicht entschieden hat der EuGH insbesondere,
- welche Anforderungen an komplexere Direktleitungsstrukturen mit mehreren Erzeugern oder Lieferanten und mehreren Verbrauchern zu stellen sind und
- ob Direktleitung und Netzanschluss zwingend über physisch getrennte Leitungsinfrastrukturen erfolgen müssen oder ob dieselbe physische Leitung – bei entsprechender energiewirtschaftlicher und messtechnischer Ausgestaltung – unterschiedlichen Funktionen dienen kann.
Sie haben Fragen oder wollen sich zum Urteil und seine Auswirkungen auf Ihr Geschäftsmodell austauschen?
Dann melden Sie sich gern bei uns!