Editorial
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Co. leiden unter den gestiegenen Energiekosten in besonderer Weise. Um sie zu unterstützen, hat der Gesetzgeber auf Bundesebene wichtige, aber auch komplexe Regelungen geschaffen, die zu einer Entlastung der Einrichtungen beitragen sollen (s. dazu auch unsere Homepage). Wir geben einen Überblick und berichten - zusammen mit unserem Kooperationspartner BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - über eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts und die Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema umsatzsteuerlicher Organschaft.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marc Anschlag, LL.M.
Rechtsanwalt
Inhaltsverzeichnis
Wird ein Krankenhauspatient zur weiteren Behandlung in ein anderes Krankenhaus verlegt, verursacht dies nicht selten Mehrkosten, was gerne zu Streitigkeiten mit den Kostenträgern führt. Jetzt entschied das Bundessozialgericht, dass es in einem solchen Fall eines sachlichen Grundes für die Verlegung bedürfe. Andernfalls mache sich das Krankenhaus schadensersatzpflichtig (Urteil vom 07.03.2023, Az. B 1 KR 4/22 R).
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere Gesundheitseinrichtungen sehen sich mit den steigenden Kosten für Wärme, Gas und Strom in besonderer Weise konfrontiert, zumal sich Sparmaßnahmen dort nur schwer realisieren lassen. Um die finanziellen Lasten abzufedern, wurden durch den Bundesgesetzgeber verschiedene Instrumente geschaffen, mit denen durch einmalige oder monatlich fortlaufende Zahlungen die Einrichtungen Unterstützung erfahren sollen.
Umsatzsteuerliche Organschaft bleibt weiter auf dem Prüfstand
Mit zwei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die umsatzsteuerliche Organschaft – insbesondere in Bezug auf die finanzielle Eingliederung - weiter konkretisiert und zudem ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Gerade Letzteres hat eine gewisse Brisanz für Krankenhauskonzernverbünde, geht es hier doch um die Frage, ob Innenumsätze innerhalb des Organkreises zukünftig ggf. steuerbar sind oder nicht.