Erweiterungen des ENERGIEKOSTENDÄMPFUNGSPROGRAMMS

Durch den Ukrainekrieg sind die Preise für Gas und Strom in den letzten Monaten drastisch angestiegen. Für energieintensive Unternehmen stellt dies eine besondere wirtschaftliche Belastung dar. Um die Belastung oberhalb der Verdopplung der Kosten für Erdgas und Strom zumindest teilweise abzudämpfen und damit einen Beitrag zur Stabilisierung des Industriestandorts Deutschland zu leisten, wurde das Energiekostendämpfungsprogramm aufgelegt.

Am 27. August 2022 traten hierzu einige Änderungen in Kraft (siehe BAnz AT 26.08.2022 B1):

  • Verlängerung der Antragsfrist für Phase 1 vom 31. August 2022 auf den 30. September 2022
  • Im Rahmen der Energieeffizienzerklärung wird nun neben einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder DIN EN ISO 50005 auch ein Umweltmanagementsystem nach EMAS anerkannt.
  • Das Programm wird an den „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen“ der EU-Kommission angepasst, der am 20. Juli 2022 geändert wurde. Damit kann ab 1. September 2022 max. 70 % derjenigen Menge Erdgas und Strom für die Berechnung der förderfähigen Kosten berücksichtigt werden, die das Unternehmen in demselben Monat des Jahres 2021 verbraucht hat.

Zudem hat das BAFA in seinen Informationsmaterialien (wie dem Merkblatt und der Anleitung ELAN-K2) Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen, z.B.:

  • Die Verwendung von Gas in Produktionsprozessen gilt als Verwendung für „Heizzwecke“ und damit für die Berechnung der 3 %-Hürde der Energiekosten, wenn die thermische Energie von Erdgas genutzt wird. Dies gilt unabhängig vom Verwendungszweck der thermischen Energie.
  • Für den sog. Vergütungsverzicht ist entscheidend, dass im laufenden Geschäftsjahr keine Gehaltserhöhungen sowie variable Lohnbestandteile an die Geschäftsleitung ausgezahlt werden
  • Die Bescheinigung der statistischen Ämter der Bundesländer zur Wirtschaftsbranche sollte nicht älter als ein Jahr sein.
  • Bei Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands, aber einer Betriebsstätte in Deutschland, sind für die Energiebeschaffungskosten die Kosten des gesamten Unternehmens und nicht nur die Kosten der Betriebsstätte in Deutschland zu berücksichtigen.
  • Es wird beim Kontoauszug, der die Bezahlung einer Strom- oder Erdgasrechnung bestätigt, nicht mehr der Ausweis einer Umsatzsteuer-ID oder Steuer-ID gefordert.
  • Prokuristen werden nicht der ersten Führungsebene zugerechnet, was bspw. für den sog. Vergütungsverzicht der Geschäftsleitung relevant ist.

Nachdem bereits mit dem 3. Entlastungspaket eine Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramms angekündigt wurde, hat das BMWK mit Pressemitteilung vom 13. September 2022 erste Details dazu bekanntgegeben:

  • Schaffung einer zusätzlichen Programmstufe (KMU-Stufe) für den Mittelstand mit neuen Kriterien, die zielgenau zugeschnitten sind.
    • Keine Begrenzung auf KUEBLL-Liste: auch Handwerk und Dienstleistungswirtschaft
    • Orientierung an Zuschusskriterien der bisherigen Systematik des Energiekostendämpfungsprogramms
    • Je stärker die Betroffenheit durch die Energiekosten ist, desto höher der Zuschuss.
    • Eventuell rückwirkend ab September 2022
  • Verlängerung der Unterstützungsleistungen bis mind. April 2024
    • Dies bedarf der Genehmigung der EU-Kommission (aktuelle Genehmigung deckt Zeitraum bis Ende 2022 ab).

Am 7. Oktober 2022 traten erste Erweiterungen des Energiekostendämpfungsprogramms in Kraft (siehe BAnz AT 06.10.2022 B1):

  • Das Programm wurde bis zum Dezember 2022 verlängert, also kommen die Fördermonate Oktober bis Dezember 2022 neu dazu.
  • Die Fördersätze für Oktober bis Dezember 2022 decken sich mit denen für Februar bis Juni 2022 und sind damit jeweils um 10 % höher als für Juli bis September 2022.
  • Die Frist für die 1. Antragsphase wurde von Ende September auf Ende Dezember 2022 verlegt – für den gesamten Förderzeitraum – und die Frist für die 2. Antragsphase wurde von Ende Februar auf Ende Mai 2023 verlegt.
  • Werden bis zum 31. Dezember 2022 mindestens drei Fördermonate beantragt, d.h. mit den erforderlichen Informationen und Unterlagen belegt, erfolgt auch in Phase 1 für die nicht belegten Fördermonate ein Vorschuss zum Zuschuss durch Hochrechnung und Reduzierung auf 80 %.
  • Für im Antrag angegebene verbundene Unternehmen, für die keine Verzichtserklärung bzgl. deren Antragstellung vorliegt, wird jeweils 20 % als Sicherheitseinbehalt abgezogen in Phase 1. Aber das antragstellende Unternehmen soll mind. 30 % des als Abschlag und Vorschuss errechneten Zuschusses erhalten.
  • Das BAFA plant, die Zuschüsse – zunächst unter Vorbehalt – unverzüglich, möglichst bis zum 31. Mai 2023 und in jedem Fall bis zum 30. September 2023 zu bewilligen.

Diese Erweiterung wurde von der EU-Kommission genehmigt, womit die Monatsanträge sowie die für die Prüfung in der 2. Antragsphase erforderlichen Unterlagen nunmehr bis zum 31. Mai 2023 eingereicht werden können.

Am 24. Dezember 2022 trat eine weitere Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramms in Bezug auf Wärme und Kälte in Kraft (siehe BAnz AT 23.12.2022 B2):

  • Für den Bezug von Wärme und Kälte, die direkt aus Erdgas und Strom erzeugt werden, kann für die Monate November und Dezember 2022 ein Ausgleich der Mehrkosten beantragt werden.
  • Bis zum 28. Februar 2023 können Unternehmen über das ELAN-K2 Online-Portal Basisanträge stellen oder bereits bestehende Anträge um die entsprechenden Basisdaten erweitern.

Auch diese Erweiterung wurde bereits von der EU-Kommission genehmigt.

Das BAFA hat seine Informationsmaterialien (Merkblatt und Anleitung ELAN-K2) entsprechend aktualisiert.

Für Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.