Antragstellung für die Besondere Ausgleichsregelung in 2022 trotz geplanter Abschaffung der EEG-Umlage?

Hintergrund

Durch die Besondere Ausgleichsregelung können stromkostenintensive Unternehmen, Schienenbahnunternehmen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, Landstromanlagen für Seeschiffe und Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, nach den §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen jährlich einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das folgende Jahr stellen.

Doch wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, sollen die Förderkosten des EEG ab dem 1. Januar 2023 vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert werden. Die EEG-Umlage wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erhoben. Aktuell wird sogar diskutiert, die EEG-Umlage bereits im Laufe dieses Jahres abzuschaffen.

Ergibt es für antragsberechtigte Unternehmen vor diesem Hintergrund Sinn, im Jahr 2022 einen Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung zu stellen?

Gründe für eine Antragstellung im Kalenderjahr 2022

  • Das für die Antragsverfahren zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten. Das Antragsportal des BAFA steht für Anträge weiter zur Verfügung.
  • An die Besondere Ausgleichsregelung – konkret die Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 – ist gegenwärtig eine Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage gekoppelt. Auch bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage erwarten wir daher nach aktuellem Kenntnisstand, dass diese Begrenzungsbescheide auch im kommenden Jahr unmittelbar zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können.
  • Der Aufwand für eine Antragstellung auf Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung ist erheblich. Die KWKG- und Offshore-Netzumlage betragen nur ca. ein Zehntel der EEG-Umlage. Mithin ist die Begrenzungswirkung in der Summe deutlich geringer. Ob sich Aufwand und Kosten der Antragstellung für eine Begrenzung dieser beiden netzbezogenen Umlagen rentieren, ist von den berechtigten Unternehmen betriebswirtschaftlich zu entscheiden.

Weitere Entwicklung

Für den Frühling ist ein Gesetzespaket angekündigt, mit dem geregelt wird, wann die EEG-Umlage abgeschafft und auf welcher Grundlage zukünftig eine Begrenzung der übrigen Umlagen erfolgen wird. Nach dem Koalitionsvertrag ist dafür ein eigenes Gesetz vorgesehen. Sehr wahrscheinlich wird sich eine Begrenzung dieser Umlagen an der Besonderen Ausgleichsregelung orientieren.

Eine Privilegierung der § 19 StromNEV-Umlage ist gegenwärtig nicht an die Besondere Ausgleichsregelung gekoppelt, sondern folgt noch dem System der Letztverbrauchergruppen. Mit der Einführung eines eigenen Gesetzes für Umlagen könnte sich dies ändern.

Aufgrund der kürzlich veröffentlichten neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen der EU-Kommission (KUEBLL) ist zu erwarten, dass diese gegenüber den alten Leitlinien teilweise strengeren Vorgaben in dem neuen Gesetz berücksichtigt werden. Danach wären insbesondere weniger Branchen als aktuell antragsberechtigt. Zudem müssten die Unternehmen für die Begrenzung eine Art Gegenleistung erbringen (z.B. Deckung von mindestens 30 Prozent des Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen).

Sehen Sie zu diesem Thema auch den Beitrag von unserem Kooperationspartner BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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