Gas-Krise - Gasversorgung bei akuter Gasknappheit

Frühwarnstufe ausgerufen

Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist heute am 30. März 2022 die Frühwarnstufe als erste Krisenstufe des Notfallplans Gas ausgerufen worden. Damit reagiert das Ministerium auf die anhaltenden Drohungen Russlands, seine Gaslieferungen zu stoppen, sollte die Bezahlung nicht in Rubel erfolgen. Eben diese Rubel-Zahlungen sind von der EU und den G7-Staaten als Vertragsbruch abgelehnt worden.

Wenn es infolge eines Ausfalls russischer Gaslieferungen zur erheblichen Störung der Gasversorgung in Deutschland kommen sollte, könnten auch Maßnahmen zur Verbrauchsbeschränkung ergriffen werden. Hiervon wären zuerst Industrie- und größere Gewerbekunden betroffen.

Einige Gasversorgungsunternehmen haben ihren Kunden bereits Fragebögen zur konkreten Verbrauchssituation übermittelt. Es werden Informationen erhoben, auf deren Grundlage im Notfall über eine Verbrauchsreduzierung oder Abschaltung entschieden werden würde. Für die Festlegung der Reihenfolge gegebenenfalls notwendiger Abschaltungen oder Leistungsreduzierungen können diese letztverbraucherindividuellen Informationen von Relevanz sein. Welche Angaben die betroffenen Unternehmen hierzu machen, kann daher für die Sicherstellung ihrer unterbrechungsfreien Gasversorgung entscheidend sein.   

Zudem werden die Instrumentarien zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit durch das am 25. März 2022 vom Bundestag beschlossene Gasspeichergesetz verstärkt.

I. Gasverteilung im Krisenfall

Mit der sog. Security of Supply-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1938, im Folgenden: „SoS-VO“) werden die Risikobewertung für Versorgungsstörungen sowie die Präventions- und Reaktionsmaßnahmen der europäischen Mitgliedstaaten harmonisiert. Es wird ein umfassendes Instrumentarium festgelegt, um Vorsorge für den Fall einer Versorgungskrise zu treffen.

Auf der Grundlage der SoS-VO bewerten das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Bundesnetzagentur die Risiken der Gasversorgungssicherheit in Deutschland. Ausgehend von dieser Risikobewertung wird ein „Präventionsplan Gas“ erstellt, mit dem Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung der Risiken festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der Risikobewertung erstellt das BMWK zudem einen „Notfallplan Gas“, in die sich aus der SoS-VO und deren nationalen Umsetzung ergebenden Pflichten und Aufgabenverteilungen (operativen Krisen- und Notfallmanagement) beschrieben werden. In einem von den Verbänden BDEW, VKU und der GEODE herausgegebenen Leitfaden Krisenvorsorge Gas (BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden) werden die prozessualen Abläufe und die damit verbundenen Informationspflichten sowie Kommunikationswege der beteiligten Netzbetreiber näher beschrieben.

Die SoS-VO und der Notfallplan Gas unterscheiden im Verlauf einer Versorgungskrise drei Krisenstufen:

  • Frühwarnstufe: Hinweise dafür, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt (z.B. Nichtvorhandensein, Ausbleiben oder Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten; langanhaltende niedrige Speicherfüllstände; Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen).
  • Alarmstufe: Störung der Gasversorgung oder außergewöhnlich hohe Gasnachfrage, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt (z.B. Nichtvorhandensein, Ausbleiben oder gravierende Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten; langanhaltende sehr niedrige Speicherfüllstände; hohe Gefahr langfristiger Unterversorgung). Der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen
  • Notfallstufe: Außergewöhnlich hohe Gasnachfrage, erhebliche Störung der Gasversorgung oder andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage (z.B. massive langfristige Lieferausfälle zu erwarten; keine ausreichende Alternativversorgung möglich; Versorgung der geschützten Kunden sowie lebenswichtiger Bedarf gefährdet). Alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen genügen nicht, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht-marktbasierte (hoheitliche) Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen.

Gasversorgung in der Frühwarn- und Alarmstufe

In den ersten beiden Stufen, die vom BMWK mittels Pressemitteilung ausgerufen werden, sollen marktbasierte Maßnahmen der Gasversorgungsunternehmen zur Anwendung gelangen. Beim BMWK tritt ein Krisenteam aus Behörden und Energieversorgern zusammen, das auf Basis täglicher Meldungen die Versorgungslage genau analysiert und – falls nötig – über die Ergreifung weitere Maßnahmen berät.

In der gegenwärtigen Situation, in der noch russische Gaslieferungen stattfinden und laut BMWK die Versorgungssicherheit gewährleistet ist, besteht grundsätzlich auch keine Handhabe zur Unterbrechung oder Reduzierung der Gasversorgung für Industrie- und Gewerbekunden.

Das bedeutet auch, dass Gaslieferanten grundsätzlich an ihre Verträge gebunden sind und folglich die Belieferung ihrer Kunden vertragsgemäß sicherzustellen haben. Dies kann sich bei einer Verschärfung der Gaskrise allerdings ändern.

Bereits seit Mitte 2021 sind die Gashandelspreise massiv gestiegen. Eine kurzfristige weitere Preiserhöhung liegt nicht fern. Ebenso wenig ist auzuschließen, dass es bei einigen Lieferanten zu Mengenausfällen kommen kann. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass Gaslieferanten mit dem Hinweis auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder auf bestimmte Klauseln ihrer Lieferverträge (Wirtschaftlichkeitsklauseln oder „Force Majeure“-Klauseln) ihre Gasbelieferung einstellen.

Eine Befreiung von den vertraglich zugesicherten Gaslieferungen ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Eine generelle Aussage kann hierzu nicht gemacht werden. Folgendes ist aber zu beachten: Der Eintritt „höherer Gewalt“ (Force Majeure-Klausel) oder die Berufung auf die Unmöglichkeit einer Gasbelieferung (§ 275 BGB) kann allein mit dem Hinweis auf die massiven Preissteigerungen regelmäßig nicht geltend gemacht werden. In den Fällen eines Mengenausfalls bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer Ersatzbeschaffung kann dies aber anders zu beurteilen sein. Kommt es zu außergewöhnlich hohen Preissteigerungen, die dazu führen, dass dem Lieferanten trotz Übernahme des Beschaffungsrisikos die Vertragserfüllung unzumutbar ist, kann eine Befreiung von der Lieferpflicht in Betracht kommen. Dies hängt allerdings vom Bestand und der Ausgestaltung einer im Liefervertrag vorhandenen Wirtschaftlichkeitsklausel ab. Die Annahme einer Unzumutbarkeit der Weiterbelieferung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen und im Wege einer umfassenden Einzelfallprüfung denkbar.

Gaszuteilung in der Notfallstufe

In der Notfallstufe, die von der Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung festgestellt werden müsste, kann auf hoheitliche Eingriffsmöglichkeiten (nicht-marktbasierte Maßnahmen) und damit auch auf das Instrument einer Verbrauchsbeschränkung zurückgegriffen werden. Davon wären zuerst industrielle und gewerbliche Gaskunden, die nicht unter den gesetzlich definierten Bereich der „geschützten Kunden“ fallen, betroffen.

Versorgung „geschützter Kunden“

Im Zentrum der SoS-VO wie auch des EnWG steht die Gewährleistung der Erdgasversorgung von sog. „geschützten Kunden“. Dazu gehören folgende Gruppen:

  • Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind (gem. § 24 GasNZV bei Ausspeiseleistung von max. 500 kWh pro Stunde und bis 1,5 Mio. kWh pro Jahr), oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird;
  • grundlegende soziale Dienste (z.B. Gesundheitswesen, stationäre Pflegeeinrichtungen oder Hospize, Not- und Sicherheitseinrichtungen, Bildungseinrichtungen);
  • Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.

Gasversorgungsunternehmen, die diese geschützten Kunden beliefern, werden nach § 53a EnWG verpflichtet, die Versorgung auch im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage zu gewährleisten. Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Vornahme entsprechender Vorsorgemaßnahmen. Die Verteilernetzbetreiber haben diese geschützten Kunden bei der internen Bestellleistung bzw. angemeldeten Vorhalteleistung zu berücksichtigen.

Versorgung von Industrie- und Gewerbekunden im Krisenfall

Eine gesetzliche Pflicht zur kontinuierlichen Gasversorgung von Industrie- und Gewerbekunden besteht hingegen nicht.

Im Falle einer Versorgungskrise im Sinne der Notfallstufe greifen die Mechanismen des Energiesicherheitsgesetzes (EnSiG 1975) und die auf dieser Grundlage erlassenen Gassicherungsverordnung (GasSV 1982). Deren Ziel besteht darin, den lebenswichtigen Bedarf an Energie zu sichern. Der Bundesnetzagentur oder zuständigen Landesbehörden wird die Aufgabe des sog. Lastverteilers (Bundes- bzw. Gebietslastverteilers) übertragen. Die GasSV ermächtigt den Lastverteiler zu Verfügungen an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie an Verbraucher. Darunter könnten beispielsweise folgende Maßnahmen fallen:

  • Anordnung an Großverbraucher, Gasverbrauch zu reduzieren
  • Anordnung der Abschaltung von Industriekunden
  • Anordnung der Substitution von Erdgas durch Erdöl
  • Anordnung der Substitution von Erdgas durch andere Brennstoffe
  • Anordnung der Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird
  • Anordnung der Einschränkung der Stromproduktion in Gaskraftwerken
  • Anordnung der Nutzung der Speicherbestände alternativer Brennstoffe

Außerhalb der vorgegebenen Sicherstellung der Gasversorgung „geschützter Kunden“ bzw. der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs gibt es bislang keine gesetzlich festgelegte Abschaltreihenfolge. Gasverbraucher, die nicht zur geschützten Kundengruppe gehören, müssen daher prinzipiell damit rechnen, dass die skizzierten Maßnahmen zuerst ihnen gegenüber ergriffen werden.

Derzeit finden bereits Gespräche zwischen BMWK, Bundesnetzagentur, BDI und BDEW über die Vorbereitung eines Abschaltplans statt. Es wird über die Festlegung von Kriterien für eine Abschaltreihenfolge diskutiert.

Handlungsempfehlung für Industrie- und Gewerbekunden

Der staatliche Lastverteiler (Bundesnetzagentur) wird bei der Festlegung seiner konkreten Notfallmaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen haben. Dies gilt auch für die Netzbetreiber, die im Rahmen der ihnen obliegenden Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit des Gasversorgungssystems (§ 16 EnWG) verpflichtet sind, eine dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügende Reihenfolge von Abschaltungen bzw. Leistungsreduzierungen festzulegen.

Insofern können letztverbraucherspezifische Informationen für die spätere Festlegung der Reihenfolge notwendiger Abschaltungen oder Leistungsreduzierungen von Relevanz sein. Um die Chance einer möglichst unterbrechungsfreien Gasversorgung auch im Krisenfall zu realisieren, muss eine unternehmensspezifische Abnahme- und Produktionssituation (wie z.B. die Intensität der Folgen von Produktionsstopps für die Allgemeinheit, drohende Schäden an Produktionsanlagen) dargelegt werden, die einen nachrangige Listung in der Abschaltreihenfolge rechtfertigt.

Wir empfehlen vor diesem Hintergrund allen industriellen und gewerblichen Gaskunden, die nicht unter den gesetzlich definierten Bereich sog. geschützter Kunden nach § 53a EnWG fallen, gegenüber ihren Netzbetreibern und Lieferanten gegebenenfalls auch proaktiv tätig zu werden.

Bei der Darstellung ihrer unternehmensspezifischen Betroffenheit und den damit zusammenhängenden Fragen unterstützen wir Sie gern.

II. Gasspeichergesetz

Mit Blick auf die historisch niedrigen Füllstände der Gasspeicher in Deutschland, die derzeit vor allem für die Gasversorgung in den Wintermonaten essenziell sind und einen großen Einfluss auf die Preisentwicklung auf den Großhandelsplätzen haben, ist nun der Gesetzgeber aktiv geworden. Der Bundestag hat am 25. März 2022 ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen („Gasspeichergesetz“) beschlossen. Wie der Titel schon ankündigt, werden den privaten Betreibern von Gasspeicheranlagenbestimmte Füllstandsvorgaben auferlegt. Vordringlichstes Ziel ist es, die Versorgungssicherheit im nächsten Winterhalbjahr zu gewährleisten.

Deutschland verfügt derzeit über ein Speichervolumen für Erdgas (24 Mrd. m³), das ungefähr der Hälfte des Gases entspricht, das pro Jahr durch die Gasleitung Nord Stream 1 transportiert werden kann. Es genügt, um die Gasversorgung für zwei bis drei durchschnittlich kalte Wintermonate zu gewährleisten. Die Befüllung dieser Speicher wird bislang allerdings den privaten Betreibern überlassen. Diese Betreiber agieren markt- und damit preisorientiert oder – wie es im Fall einer Gazprom-Tochter in Rehden nicht auszuschließen ist – möglicherweise auch aus einem ganz anderen strategischen Kalkül heraus. Einfluss auf die Füllstände hatten die zuständigen Behörden nicht. Dies soll sich künftig ändern.

Mit dem Gasspeichergesetz soll durch Regulierung sichergestellt werden, dass die deutschen Gasspeicher unabhängig von den Betreiberinteressen zu Beginn des Winters gefüllt sind und das Gas in Phasen großer Nachfrage (Kälteperioden) oder geringer Gasimporte zur Verfügung steht.

Es werden konkrete Füllstandsvorgaben definiert (zum 1. Februar: 40 Prozent; zum 1. August: 65 Prozent; zum 1. Oktober: 80 Prozent; zum 1. Dezember: 90 Prozent). In einem mehrstufigen Verfahren soll die Speicherbefüllung, die den Markteilnehmern obliegt, zunächst nur beobachtet und erforderlichenfalls angereizt werden. Wenn die Mindestfüllstände zum 1. Februar, zum 1. Oktober oder 1. Dezember absehbar nicht erreicht werden, greifen zusätzliche Instrumente. Der sog. „Marktgebietsverantwortliche“, eine Tochtergesellschaft aller Gaspipeline-Betreiber in Deutschland, wird mit umfassenden Anreiz- und Sanktionsmitteln ausgestattet, um dies zu gewährleisten. Die dabei anfallenden Kosten werden auf die Netznutzer umgelegt.

Das Gesetz soll zeitnah vom Bundestag beschlossen werden und bereits zum 1. Mai 2022 in Kraft treten.

Für weitere Informationen und bei Fragen zum Energierecht kontaktieren Sie gern unsere Ansprechpartner.