Anstieg der Umlagen für Strom

Die vier bundesweit zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (Amprion, Tennet TSO, TransnetBW, 50 Hertz Transmission) haben am letzten Freitag (25. Oktober 2024) die ab dem 1. Januar 2025 geltenden Umlagen auf Strom bekannt gegeben. Die Kostenbelastung steigt in Summe um rund 68 Prozent von aktuell 1,574 ct/kWh auf 2,651 ct/kWh im kommenden Jahr. Diese Kostenbelastung kommt nicht bei allen Unternehmen voll zum Tragen: Beispielsweise können Unternehmen des produzierenden Gewerbes unter bestimmten Umständen privilegiert sein.

Das Jahr 2025 bringt folgende Veränderungen mit sich:

1. StromNEV-Umlage

Die StromNEV-Umlage wird ab dem 1. Januar 2025 die Bezeichnung „Aufschlag für besondere Netznutzung“ tragen und mit einem Betrag in Höhe von 1,558 ct/kWh abgerechnet. Die StromNEV-Umlage beträgt aktuell 0,643 ct/kWh. Der enorme Anstieg geht damit einher, dass neben den Kosten aus der Netznutzung gem. § 19 StromNEV und der Wasserstoffumlage gem. § 118 Abs. 6 EnWG nunmehr auch der Betrag zum Ausgleich der Verteilnetzkosten durch die Integration erneuerbarer Energien umgelegt wird.

Unverändert bleiben jedoch die Letztverbrauchergruppen B und C. Hier werden weiterhin 0,05 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe B – Strommengen über 1 GWh/a an einer Abnahmestelle) bzw. 0,025 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe C - Strommengen über 1 GWh/a an einer Abnahmestelle und Stromkosten > 4 % des Umsatzes) in Ansatz gebracht. Für die Eingruppierung in die Letztverbrauchergruppe C bedarf es eines Antrags beim zuständigen Netzbetreiber nebst Wirtschaftsprüfertestat über die Stromkostenintensität. Wie auch bei der KWKG- und Offshore-Netzumlage muss bei Stromspeichern, Ladepunkten und Speichergas keine Umlage gezahlt werden (Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG). 

Das Potential zur aktiven Reduzierung der Umlage erhöht sich ab dem Jahr 2025 immens. Erreicht Ihr Unternehmen die Stromkostenintensität von 4 %, sollte es dementsprechend die Beantragung der Reduzierung erwägen. Auch den Wegfall der Umlage für Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas sollten Unternehmen ab dem kommenden Jahr prüfen.

2. KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage

Die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage steigen im Vergleich zur StromNEV-Umlage nur geringfügig. Die KWKG-Umlage beträgt ab dem 1. Januar 2025 0,277 ct/kWh (bisher: 0,275 ct/kWh). Die Offshore-Netzumlage steigt auf 0,816 ct/kWh (bisher: 0,656 ct/kWh).

Auch bei der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage gibt es die Möglichkeit, eine Reduzierung der Umlagen zu beantragen. Diesen Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung können u.a. bestimmte Unternehmen des produzierenden Gewerbes ab einem eigenen Stromverbrauch von mehr als 1 GWh/a pro Abnahmestelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Geregelt ist die Besondere Ausgleichsregelung in §§ 28 ff. EnFG. Die Begrenzung ist mittlerweile an bestimmte Ökologische Gegenleistungen geknüpft, kann sich aber dennoch weiterhin lohnen.

Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen und für die Unterstützung bei der Beantragung von Umlagen-Reduzierungen zur Verfügung. Gerne evaluieren wir mit Ihnen zusammen, welche Privilegierungen darüber hinaus in Betracht kommen könnten (z.B. Stromsteuerbefreiung).

 

Wir beraten Sie gerne bei der Prüfung und Beantragung von Umlagen-Befreiungen. Auch in anderen Bereich rund um die Themen Strom, Gas und Wärme stehen wir Ihnen gern mit unserer Expertise zur Verfügung. Informieren Sie sich gerne hier über unser Beratungsangebot.