Update zum regulatorischen Rahmen von Batteriespeicherprojekten – Teil 1: Netzanschluss und Baukostenzuschuss
Der Batteriespeichermarkt verzeichnet derzeit ein starkes Wachstum. Bei Planung, Bau und Betrieb von Batteriespeichern sind dabei diverse regulatorische Anforderungen zu beachten. Die folgende Insightreihe zu Batteriespeicherprojekten verschafft Ihnen einen Überblick über aktuelle regulatorische Rahmenbedingungen und Geschäftsmodelle. Im ersten Teil unserer Insightreihe stellen wir Ihnen wichtige regulatorische Rahmenbedingungen für den Netzanschluss und für Baukostenzuschüsse bei Netzanschlüssen vor.
Hintergrund: Bedeutung von Stromspeichern für die Energiewende
Im ersten Halbjahr 2024 wurde die Stromerzeugung in Deutschland zu 61,5 % aus erneuerbaren Energien produziert. Damit stieg die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien im Vergleich zum ersten Halbjahr 2023 um 9,1 % auf 135,7 Mrd. kWh. Der Anteil erneuerbarer Energien nimmt stetig zu, sodass die Stromerzeugung perspektivisch immer stärkere Schwankungen aufweisen wird. Dies ist eine zentrale Herausforderung des künftigen Stromsystems.
Speicher (Strom, Wasserstoff, Wärme) spielen hier eine wichtige Rolle, da sie die Systemintegration der erneuerbaren Energien erleichtern und Speicherfunktionen im Energiesystem übernehmen können. Daher ist es für die Versorgungssicherheit entscheidend, ein integriertes Energiesystem aufzubauen. Speziell Batteriespeicher, z.B. in E-Fahrzeugen oder als Großbatterien, eignen sich, um (vergleichsweise kurzfristige) Flexibilität beizusteuern.
Netzanschluss von Speichern
Entscheidende Voraussetzung von Batteriespeicherprojekten, die den zwischengespeicherten Strom in das Stromnetz speisen oder Strom aus dem Netz aufnehmen sollen, ist eine Anbindung an das Stromnetz und damit der Netzanschluss. Batteriespeicherprojekte haben einen gesetzlich normierten Anspruch auf einen Netzanschluss. Netzbetreiber sind daher verpflichtet (§ 17 EnWG ab Mittelspannung und § 18 EnWG für Niederspannung), Batteriespeicher an ihr Netz anzuschließen. Der Netzanschluss kann nur eingeschränkt bei Kapazitätsengpässen verweigert werden, soweit nachgewiesen wird, dass die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Grünstromspeicher, also Batteriespeicher, die ausschließlich Grünstrom speichern, müssen dabei wie EE-Anlagen unverzüglich vorrangig ans Netz angeschlossen werden (§ 8 EEG). Denn als Anlage nach dem EEG gelten auch Einrichtungen, die ausschließlich zwischengespeicherte Energie aus erneuerbaren Energien aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln (§ 3 Nr. 1 EEG). Zudem gelten auch die weiteren Netzanschlussprivilegien von EE-Anlagen für Grünstromspeicher. So kann der Netzbetreiber zum Beispiel den Netzanschluss nicht aufgrund von Kapazitätsengpässen verweigern.
Seit dem Solarpaket gilt der Netzanschlussvorrang von EE- und KWK-Anlagen nicht mehr gegenüber Grau- und Mischstromspeichern (§ 17 Abs. 2a EnWG). Unter Grau- und Mischstromspeichern versteht man dabei Speicher, die nicht ausschließlich EE-Strom speichern, sondern auch Strom z.B. aus dem Netz beziehen. Hierunter fallen unter anderem Batteriespeicherprojekte, die Regeldienstleistungen anbieten und deswegen notwendigerweise Strom aus dem Netz beziehen. Durch die Neuregelung des Solarpakets wird eine Gleichrangigkeit beim Netzanschluss zwischen EE- und KWK-Anlagen im Verhältnis zu Grau- und Mischstromspeichern geschaffen. Wie weit diese Gleichrangigkeit im Einzelnen reicht, ist derzeit noch unklar. Grundsätzlich gelten die Netzanschlussprivilegien für EE-Anlagen und das Netzanschlussverfahren nach dem EEG aber weiterhin nicht für Grau- und Mischstromspeicher.
Zwar sah der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts vom 27.08.2024 eine entsprechende Anwendbarkeit der vorrangigen Anschlusspflicht für EE-Anlagen gem. § 8 EEG hinsichtlich Speicheranlagen vor, sofern diese gemeinsam mit einer Anlage i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 EEG angeschlossen werden. Hierdurch sollte das Verfahren für Solaranlagen in Kombination mit Heimspeichern unabhängig von der Verwendung des Speichers erleichtert werden. Aufgrund des Bruches der Regierungskoalition ist derzeit aber nicht sicher, ob und wann eine solche Änderung beschlossen wird.
Baukostenzuschüsse für Netzanschluss
Baukostenzuschüsse werden regelmäßig einmalig durch den Verteilernetzbetreiber für den Netzanschluss erhoben.
Für den Netzanschluss einer EE-Anlage fällt kein Baukostenzuschuss an, da der Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus trägt, der auf dem Anschluss von Anlagen nach dem EEG beruht (§ 17 EEG). Hierzu zählen reine Grünstromspeicher, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt (§ 3 Nr. 1 EEG). Entsprechend fallen auch keine Baukostenzuschüsse an, wenn der Batteriespeicher ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischenspeichert.
Anders sieht es aus, wenn der Batteriespeicher auch oder ausschließlich Regelenergie anbietet. In dem Fall kann, wenn ein Ausbau des Netzes erforderlich ist, grundsätzlich ein Baukostenzuschuss verlangt werden (§ 17 EnWG). Dies ist für die Niederspannungsebene in § 11 NAV explizit festgelegt. Oberhalb der Niederspannungsebene ist die Erhebung des Baukostenzuschusses an sich sowie der Umfang desselben jedoch nicht unumstritten. Im Dezember 2023 hatte das OLG Düsseldorf jedenfalls die Berechnung von Baukostenzuschüssen nach dem Leistungspreismodell der Bundesnetzagentur bei Stromspeichern für unzulässig erklärt, die nach den gleichen Maßstäben wie bei Letztverbrauchern erfolgt. Wie genau der Betrag zu bestimmen ist, wurde von dem Gericht nicht entschieden, vielmehr hat es die Vorgaben für die Erhebung des Baukostenzuschusses der BNetzA aufgegeben. Die BNetzA hat ihrerseits Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt, dessen Entscheidung noch aussteht.
In einem am 20.11.2024 veröffentlichten Positionspapier hat die BNetzA ihre Auffassung nochmals bekräftigt und darauf hingewiesen, dass Baukostenzuschüsse bei einem Ausbaubedarf in angemessenem Umfang zu erheben seien. Die bisherige Berechnungsmethodik anhand des Leistungspreismodells stelle weiterhin eine angemessene Art der Erhebung von Baukostenzuschüssen dar. Die BNetzA macht zudem konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung der Berechnung. Für die Berechnung und Erhebung von Baukostenzuschüssen durch Übertragungsnetzbetreiber schlägt die BNetzA unter anderem Differenzierungskriterien für die Berechnung und ein Modell mit fünf Abstufungen hinsichtlich der Höhe der Baukostenzuschüsse vor. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen jedoch nach Auffassung der BNetzA einen Baukostenzuschuss von mindestens 20 % des Leistungspreises erheben. Die Reduzierungsmöglichkeit soll auf Übertragungsnetzbetreiber beschränkt bleiben und damit nicht für Verteilnetzbetreiber gelten.
Für große Batteriespeicher mit einer Leistung über 100 MW berechnet aktuell die Mehrheit der Übertragungsnetzbetreiber bei einem Netzanschluss an die 110-kV-Ebene keinen Baukostenzuschuss. Dazu wird auf § 8 Abs. 3 KraftNAV verwiesen, wonach die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer keinen Baukostenzuschuss zu tragen hat. Die Anwendbarkeit der KraftNAV auf Speicher und damit der Befreiung vom Baukostenzuschuss ist aber noch umstritten und wird teilweise abgelehnt. Die BNetzA schreibt diesbezüglich in dem Positionspapier ohne weitere Erklärung, dass eine Differenzierung nach ein- und ausspeisegetriebenen Anschlussbedarfen bei gesetzlichen Verboten für die Erhebung von Baukostenzuschüssen wie bei § 8 KrafNAV nachvollziehbar sei. Erachtet man die KraftNAV für anwendbar, entfällt zwar der Baukostenzuschuss, allerdings muss eine Reservierungsgebühr in Höhe von 1.000 Euro pro Megawatt Anschlussleistung (§ 4 Abs. 1 KraftNAV) und die Kosten der Netzanschlussprüfung nach § 3 Abs. 3 KraftNAV bezahlt werden. Die Reservierungsgebühr ist bei Herstellung des Netzanschlusses vom Netzbetreiber auf Kostenersatzforderungen wegen der Herstellung des Netzanschlusses anzurechnen. Wenn eine Anrechnung nicht möglich oder der Netzanschluss aus Gründen nicht hergestellt wird, die die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer nicht zu vertreten hat, ist die Reservierungsgebühr zurückzuzahlen.