Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17. Oktober 2025 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Netzanschluss und Kostenbeteiligung von Stromspeichern (FAQ) veröffentlicht. Der „Batteriespeicher-Boom“ und der damit verbundene enorme Anstieg an Projekten und Netzanschlussanfragen hat zu vielfältigen Problemen und Unsicherheiten bei der regulatorischen Behandlung geführt. 

Mit den FAQ beteiligt sich die BNetzA an den laufenden Diskussionen mit diversen Hinweisen, insbesondere zu Netzanschlussverfahren, Baukostenzuschüssen (BKZ) und Realisierungs- bzw. Reservierungskautionen. Dies grundsätzlich positiv. Zugleich werfen die FAQ neue Fragen für die Praxis auf.

Netzanschluss für Großprojekte nach KraftNAV

Die BNetzA bestätigt die bereits gelebte Praxis, nach der die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) für Batteriespeicher mit einer Nennleistung ab 100 MW, die an ein Versorgungsnetz ab 110 kV angeschlossen werden, Anwendung findet. Allerdings sieht die BNetzA eine wichtige Einschränkung: Die KraftNAV ist nur auf die Erzeugungsseite von Batteriespeichern anwendbar. Batteriespeicher würden jedoch aufgrund ihrer Doppelfunktion für die Ein- und Ausspeisung Netzanschlusskapazität benötigen. Hiernach ist für die Verbrauchsseite das EnWG mit den allgemeinen Regelungen maßgeblich. 

Damit soll es zulässig sein auch für Batteriespeicher mit einer Nennleistung von mehr als 100 MW Baukostenzuschüsse (BKZ) zu erheben, entgegen § 8 Abs. 3 KraftNAV, wonach im Anwendungsbereich der KraftNAV keine BKZ zu zahlen sind. 

Lediglich in Ausnahmefällen, etwa bei flexiblen Anschlussvereinbarungen, kommen reduzierte BKZ in Betracht.

Die (nur) partielle Anwendung der KraftNAV wirft Fragen auf, u.a.: Warum gelten die Regelungen hier nicht wie sonst für die Anlagen insgesamt? Auch konventionelle Kraftwerke sind nicht nur Einspeiser, sondern zu einem (geringeren) Teil auch Letztverbraucher. Gelten dann zukünftig Reservierungsgebühr nach KraftNAV und die Verpflichtung zur Zahlung von BKZ parallel?

Windhundverfahren?

Nach Ansicht der BNetzA gilt das Windhundprinzip („First come, first served“) für die BESS-Projekte im Anwendungsbereich der KraftNAV. Es bezieht sich nur auf die Konkurrenz am jeweiligen Netzanschlusspunkt. Bei Konkurrenzen zwischen KraftNAV-Projekten und anderen Anschlussvorhaben können Netzbetreiber eigene Konzepte, wie z.B. ein Repartierungsverfahren (vgl. Beschluss der BNetzA vom 26. Mai 2025, BK6-25-122) entwickeln. 

Informationspflichten der Netzbetreiber

Netzbetreiber sind nach Ansicht der BNetzA verpflichtet, Informationen zu diversen relevanten Eckpunkten mitzuteilen. 

Netzbetreiber müssen mit den Netzanschlussbegehrenden in angemessener Weise und in angemessenen Zeiträumen kommunizieren. Die Netzbetreiber müssen Anfragende unverzüglich über die Frage informieren, ob ein Anschluss am gewünschten Netzanschluss überhaupt umsetzbar ist. Der dafür voraussichtlich erforderliche Zeitraum ist anzugeben. Mitzuteilen sind zudem unter anderem das Vergabeverfahren, die Kapazitätsverfügbarkeit und welche Kapazität ggf. nach einem geplanten Netzausbau zur Verfügung stehen.

Realisierungskautionen

Netzbetreiber sind nach Auffassung der BNetzA im Rahmen des § 17 EnWG berechtigt, Realisierungskautionen zu verlangen. Wird ein Projekt realisiert, ist die Realisierungskaution auf den zu leistenden Baukostenzuschuss und/oder Anschlusskostenbeiträge anzurechnen bzw. zurückzuzahlen, falls eine Anrechnung nicht möglich ist. Die BNetzA hält eine Realisierungskaution in Höhe von EUR 1.500 pro MW Netzanschlussleistung derzeit für nicht unangemessen. Gesetzlich geregelt sind aber, jedenfalls in der KraftNAV, nur EUR 1000 pro MW Netzanschlussleitung.

Baukostenzuschüsse

Baukostenzuschüsse sind auch für netzgekoppelte Batteriespeicher oberhalb der Niederspannungsebene zu erheben. Verwiesen wird auf das BNetzA-Positionspapier zum Leistungspreismodell und die Entscheidung des BGH zu Baukostenzuschüssen vom 15. Juli 2025, nach der ein nach dem Leistungspreismodell der BNetzA ermittelter Baukostenzuschuss rechtmäßig erhoben werden kann. Es kommt aber auf eine angemessene und diskriminierungsfreie Ausgestaltung an.

Eine Ermäßigung auf den Baukostenzuschuss ist, wie bereits zuvor erwähnt, bei flexiblen Netzanschlussvereinbarungen möglich.

Offene Fragen

Die BNetzA lässt verschiedene Fragen offen bzw. wirft neue Fragen auf. Diese lauten z.B.: Im Anwendungsbereich der KraftNAV - wie ist das Verhältnis zwischen BKZ und Realisierungskaution? Sind die von verschiedenen Netzbetreibern verlangten Vorauszahlungen auf die BKZ zulässig, und wenn ja, in gleicher Höhe wie eine Realisierungskaution oder darf eine Realisierungskaution sogar zusätzlich verlangt werden?

Wie soll mit parallelen Netzanschlussverfahren (KraftNAV für Einspeisung und § 17 EnWG für Letztverbrauch) bei einem Projekt umgegangen werden? Unterhalb des Anwendungsbereichs der KraftNAV, was bedeutet transparent und diskriminierungsfrei konkret, z.B. welche Fristen gelten?

Unser Beratungsangebot

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Fragen. Kontaktieren Sie gerne unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Hinweis

Bei den FAQ handelt es sich laut BNetzA um ein „lebendes Dokument, das sukzessive um weitere Fragen und Antworten ergänzt werden soll“. Unser Insight gibt den Stand bei Veröffentlichung unseres Insights wieder. Unmittelbar rechtlich verbindlich sind die FAQ nicht.

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