Am 18. November 2025 wurde der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) erstellte Entwurf eines Eckpunktepapiers für einen befristeten Industriestrompreis bekannt. Ziel der Einführung eines Industriestrompreises ist die Entlastung besonders stromintensiver und international exponierter Unternehmen sowie die Unterstützung der industriellen Transformation. Nachfolgend die zentralen Inhalte des Konzepts:
Zielpreis: Der staatlich gestützte Industriestrompreis soll für berechtigte Unternehmen auf 5 ct/kWh begrenzt werden (Untergrenze).
Referenzpreis: Die Berechnung erfolgt anhand von Großhandelsterminkontrakten (Future-Werte) der deutsch-luxemburgischen Gebotszone. Maßgeblich ist der Jahresmittelwert des Vorjahres mit Lieferung im Abrechnungsjahr.
Differenzpreis / Beihilfehöhe: Der Differenzpreis entspricht 50 % des Referenzpreises des Abrechnungsjahres. Er wird durch den Zielpreis von 5 ct/kWh begrenzt.
Die Kompensation ist auf Unternehmen begrenzt, die
Begünstigt werden insbesondere Sektoren der Teilliste 1 der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) mit 91 (Teil-) Sektoren, u. a. große Teile der Chemie-, Metall-, Glas- und Keramikindustrie sowie Batteriezell- und Halbleiterproduktion.
Weitere (Teil-) Sektoren können einbezogen werden, sofern sie – nach Entscheidung der EU-Kommission - die beihilferechtlichen Kriterien nach Rn. 116, 117 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) erfüllen. Das BMWE wird hierzu die Verbände aufrufen, entsprechende Nachweise einzureichen.
Grundsätzlich werden 50 % des jährlichen Stromverbrauchs gefördert.
Für Industrie- und Chemieparks können auch indirekte Stromverbräuche zur Erzeugung von Sekundärenergien (z. B. Dampf, Druckluft) berücksichtigt werden, sofern entsprechende Nachweise vorliegen.
Unternehmen können die Förderung über die Laufzeit degressiv verteilen, um in den ersten Jahren höhere Entlastungseffekte zu erzielen (mehr als 50 % im ersten Jahr, weniger als 50 % im dritten Jahr). Eine Überkompensation soll durch ex-ante-Prüfung ausgeschlossen werden.
Mindestens 50 % der Beihilfe müssen in Maßnahmen investiert werden, die die Kosten des Stromsystems senken. Dazu zählen die folgenden Gegenleistungen:
Zusätzlich sollen weitere Optionen anerkannt werden können, z.B.:
Die Investitionen können am Standort des Beihilfeempfängers getätigt oder Dritten übertragen werden. Sie müssen innerhalb von 48 Monaten umgesetzt werden. Selbsterklärungen bei Antragstellung und abschließende Nachweise für die Erfüllung der Gegenleistungspflicht sind erforderlich.
Ein zusätzlicher Bonus von 10 % wird gewährt, wenn mindestens 80 % der Gegenleistungen in Nachfrageflexibilitätsmaßnahmen fließen. Mindestens 75 % des Bonus sind ebenfalls in entsprechende Maßnahmen zu investieren.
Für Stromverbräuche, die sowohl zur Strompreiskompensation als auch zum Industriestrompreis berechtigt sind, ist eine Kumulierung ausgeschlossen. Unternehmen können sich pro Abrechnungsjahr für eines der Instrumente entscheiden.
Die Laufzeit des Industriestrompreises ist auf die Abrechnungsjahre 2026–2028 beschränkt. Die Auszahlung der Kompensation erfolgt im Folgejahr des jeweiligen Abrechnungsjahres.
Der Finanzierungsbedarf wird für 2027–2029 insgesamt auf rund EUR 3,1 Mrd. geschätzt.
Das Gesetzgebungsverfahren soll noch bis zum Ende des Jahres stattfinden und weiter (parallel) die erforderliche Genehmigung der EU-Kommission eingeholt werden. Geplant ist, dass der Industriestrompreis (ggf. rückwirkend) zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Empfehlung: Neben den 91 Sektoren aus der KUEBLL-Liste 1 können sich weitere Sektoren bewerben. Erforderlich ist der Nachweis, dass die Unternehmen des jeweiligen Sektors die Kriterien aus Rn. 116, 117 CISAF im Hinblick auf Strom- und Handelsintensität erfüllen. Branchen, die eine solche Berechnung noch nicht veranlasst haben, sollten dies schnellstmöglich nachholen. Entscheidend kommt es darauf an, ob eine Veränderung der Strom- und Handelsintensität seit 2013-2015 stattgefunden hat.
Bei Fragen zu diesen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

