Bereits im Februar 2025 haben Gaslieferanten von der Trading Hub Europe (THE) ca. EUR 1 Mrd. erhalten, da das RLM-Bilanzierungsumlagekonto einen Überschuss auswies. Bisher ist dieses Geld nur teilweise an die RLM-Gaskunden weitergeleitet worden. Damit Sie als Gaskunde besser prüfen können, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch zusteht, und ob Sie diesen einfordern wollen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen:

Was ist die RLM-Bilanzierungsumlage?

Im Gasnetz entstehen Differenzen zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Energieverbrauch. Für den Ausgleich dieser Differenzen und damit für die Sicherstellung der Netzstabilität ist der Marktgebietsverantwortliche, die THE, zuständig. Die erforderlichen Kosten für den Ausgleich (Ausgleichs- und Regelenergiesysteme) sollen durch die Bilanzierungsumlage gedeckt werden. Die THE legt die Höhe der Umlage fest und rechnet sie mit den Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. Gaslieferanten) ab. Diese geben die Kosten dann an die Endkunden weiter. 

Die Höhe der Bilanzierungsumlage bestimmt sich danach, ob der Energieverbrauch der Gaskunden mit SLP- oder mit RLM-Zählern gemessen wird. Da bei Kunden mit RLM-Zählern präzisere Prognosen als mit SLP-Zählern erstellt werden können, ist die RLM-Bilanzierungsumlage meist niedriger als die SLP-Umlage. Seit dem 1. Oktober 2023 liegt jedoch sowohl die SLP- als auch die RLM-Bilanzierungsumlage bei 0 ct/kWh.

Wie kam es zum Überschuss im RLM-Bilanzierungskonto und der Ausschüttung der EUR 1 Mrd.?

Im Gaswirtschaftsjahr 2022/2023 (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) wurde die RLM-Bilanzierungsumlage wegen der damaligen angespannten Marktsituation von 0 ct/kWh auf 0,39 ct/kWh angehoben. Durch die Einsparungen beim Gasverbrauch konnte die THE im Gaswirtschaftsjahr 2022/2023 mehr Regelenergie verkaufen und mehr Gewinne erzielen. Die Bilanzierungsumlagen wurden im Gaswirtschaftsjahr 2023/2024 wieder auf 0 EUR/MWh gesetzt. Die stabile Marktsituation und weniger Bedarf an Ausgleich von Differenzen führte erstmals im Gaswirtschaftsjahr 2023/2024 zu einem Überschuss im RLM-Bilanzierungsumlagekonto. Dieser Überschuss wird im Einklang mit der Festlegung GaBi Gas 2.0 der Bundesnetzagentur und auf Basis der vertraglichen Regelungen an die Bilanzkreisverantwortlichen ausgeschüttet, und zwar i.H.v. 0,2108 ct/kWh für die bilanzrelevanten RLM-Ausspeisemengen. Siehe dazu die Pressemitteilung der THE und weitere Informationen der THE.

Weitergabe der Ausschüttung an Gaskunden?

Die Festlegung GaBi Gas 2.0 regelt nicht die Weitergabe des Überschusses in der nächsten Ebene, also von den Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. Gaslieferanten) an ihre Kunden. Hier kommt es maßgeblich auf die vertragliche Ausgestaltung zwischen Gaslieferant und Kunde an.

Die Gaslieferanten haben bisher – soweit uns bekannt – nicht aktiv ihre Kunden über die erhaltene Ausschüttung informiert und die Weitergabe der Gelder angekündigt. Wissen Kunden von der Ausschüttung und fragen beim Gaslieferanten nach, werden deren Forderungen oftmals abgelehnt. Dies wird u.a. damit begründet, dass in der Überschussperiode, also im Gaswirtschaftsjahr 2023/2024, die RLM-Bilanzierungsumlage 0 ct/kWh betrug und daher keine Umlage zu viel bezahlt worden sei. 

Jedoch ist der Überschuss im RLM-Bilanzierungskonto eben auch auf die hohe Umlage im Gaswirtschaftsjahr 2022/2023 zurückzuführen, die die Kunden gezahlt haben.

Um wie viel Geld geht es für Gaskundinnen und -kunden?

Die Höhe der potenziellen Weitergabe der Ausschüttung an Gaskunden hängt von ihrem Verbrauch, also den bilanzrelevanten RLM-Ausspeisemengen, im Gaswirtschaftsjahr 2023/2024 ab. Bei Zugrundelegung der an die Gaslieferanten ausgeschütteten 0,2108 ct/kWh ergeben sich z.B. folgende Beträge:

Verbrauch
Betrag
1 GWh
EUR 2.108
5 GWh
EUR 10.540
50 GWh
EUR 105.400
100 GWh
EUR 210.800
500 GWh
EUR 1.054.000

Unter Umständen kann der Anspruch der Gaskunden gegen den Gaslieferanten sogar höher sein, wenn es im Gaswirtschaftsjahr 2022/2023 an einer wirksamen vertraglichen Regelung fehlte, um die – erhöhte – Bilanzierungsumlage zu erheben. In dem Fall kann die gesamte an ihn gezahlte Umlage i.H.v. 0,39 ct/kWh zurückgefordert werden. Für den Teil, der bereits in 2022 gezahlt wurde, droht jedoch zum Ende 2025 die Verjährung. 

Was sollten Gaskunden tun?

  • Prüfung der Gaslieferverträge auf Regelungen zur Erhebung der Bilanzierungsumlage und/oder zur Weitergabe von Umlagereduzierungen bzw. Ausschüttungen.
  • Anschreiben der Gaslieferanten mit Aufforderung zur anteiligen Weitergabe der Ausschüttung für das Gaswirtschaftsjahr 2023/2024 oder zur Rückforderung der vollen Bilanzierungsumlage bei Fehlen einer unwirksamen Regelung zur Erhebung im Gaswirtschaftsjahr 2022/2023.
  • Bei Weigerung der Gaslieferanten weitere (rechtliche) Schritte prüfen.
  • Beim Abschluss neuer Gaslieferverträge auf Klausel zur Weitergabe von Umlagereduzierungen bzw. Ausschüttungen bestehen.


Wir unterstützen Sie gern bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

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