Mit Beginn des Jahres 2026 stehen einige arbeitsrechtliche Neuerungen an, die sich auf HR-Prozesse, Compliance-Pflichten und Personalkosten auswirken werden. Durch frühzeitiges Handeln können Risiken reduziert und Gestaltungsspielräume genutzt werden. Insbesondere folgende überblicksartig dargestellte Neuerungen sollten Arbeitgeber im Jahr 2026 unbedingt berücksichtigen bzw. im Blick behalten:
Spätestens zum 7. Juni 2026 müssen zentrale Vorgaben der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt sein (wir berichteten). Ziel der Richtlinie ist es, geschlechtsbezogene Entgeltunterschiede aufzudecken und zu reduzieren. Wenngleich ein Gesetzentwurf noch auf sich warten lässt, müssen sich Arbeitgeber in jedem Fall auf erheblich erweiterte Auskunftsansprüche von Arbeitnehmern und Bewerbern, neue Dokumentations- und Berichtspflichten und eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast bei Entgeltunterschieden einstellen. Denn eine im Juli 2025 durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingesetzte Kommission empfiehlt eine weitgehende eins-zu-eins Umsetzung der EU-Vorgaben. Sämtliche Unternehmen - auch Kleinbetriebe - werden hiervon betroffen sein.
Arbeitgeber sollten vor diesem Hintergrund frühzeitig ihre Vergütungsstrukturen analysieren und ggf. anpassen, um diskriminierungsfreie Vergütungsmodelle sicherzustellen und so ihre Compliance-Risiken zu reduzieren.
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) zugestimmt. Es ist Teil des Rentenpakets, mit dem die Bundesregierung den aktuellen Herausforderungen des Arbeitsmarktes begegnen und die deutsche Wirtschaft stärken möchte. Das Gesetz soll finanzielle Anreize für eine höhere Erwerbsquote älterer Menschen schaffen. Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich jedoch nicht um eine zusätzliche Rentenart, sondern um einen Steuerbonus. Im Kern ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die über die Regelaltersgrenze hinaus sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, einen Steuerfreibetrag in Höhe von monatlich EUR 2.000 erhalten und so bis zu EUR 2.000 pro Monat steuerfrei hinzuverdienen können.
Wenn – wie in der Praxis häufig – ein Arbeitsverhältnis auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet ist und der Arbeitnehmer darüber hinaus sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben soll/möchte, sollten Arbeitgeber auf eine wirksame Ausgestaltung der weiteren Befristung über die Regelaltersgrenze hinaus achten. Dasselbe gilt, wenn Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, angestellt werden sollen.
Die Arbeitszeiterfassung bleibt auch 2026 ein arbeitsrechtliches Kernthema, wenngleich konkrete gesetzliche Vorgaben weiterhin auf sich warten lassen. Bereits jetzt sind Arbeitgeber jedoch gut beraten, wenn sie sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten vollständig und korrekt erfassen. Denn es ist eine Tendenz erkennbar, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden zunehmend die Einhaltung der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung kontrollieren.
Arbeitgebern ist zu empfehlen, sich insoweit nicht angreifbar zu machen und stattdessen praxistaugliche Lösungen für die Zeiterfassung zu etablieren.
Der gesetzliche Mindestlohn je Zeitstunde steigt ab dem 1. Januar 2026 von EUR 12,82 auf EUR 13,90 brutto. Für Arbeitgeber bedeutet dies eine spürbare Erhöhung der Basisvergütung, was besonders im Niedriglohnsektor oder bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) relevant sein kann.
Parallel zur Erhöhung der gesetzlichen Mindestlohns erhöht sich die Verdienstgrenze für Minijobs von EUR 556,00 auf EUR 603,00 pro Monat. Arbeitgeber sollten insbesondere bestehende Minijob-Verträge daraufhin prüfen (lassen), ob Anpassungen erforderlich sind, um Haftungsrisiken - Versicherungspflicht mit entsprechenden Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen - zu vermeiden.
Ab dem 1. Januar 2026 gelten im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung u.a. die nachfolgenden Versicherungspflichtgrenzen (VPG) und Beitragsbemessungsgrenzen (BBG):
| Monat (EUR) | Jahr (EUR) |
BBG: Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450,00 | 101.400,00 |
BBG: Knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400,00 | 124.800,00 |
VPG: Gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung | 6.450,00 | 77.400,00 |
BBG: Gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung | 5.812,50 | 69.750,00 |
Fazit:
Das Jahr 2026 bleibt mithin auch aus arbeitsrechtlicher Sicht spannend. Wir halten Sie selbstverständlich über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden und stehen Ihnen gerne bei arbeitsrechtlichem Beratungsbedarf zur Seite. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

