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Fachkräfteeinwanderung - Neue Informationspflichten für Arbeitgeber seit dem 01.01.2026

Seit dem 1. Januar 2026 sind in Deutschland neue gesetzliche Vorgaben für Arbeitgeber in Kraft. Unternehmen sind nun verpflichtet, neu eingestellte Beschäftigte aus Nicht-EU-Staaten über kostenfreie und unabhängige Rechtsberatungsangebote zu informieren.

Hintergrund ist das Inkrafttreten der letzten Stufe des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Mit dem neu eingeführten § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden Arbeitgeber ausdrücklich dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auf kostenlose Beratungsstellen zu Arbeits- und Sozialrecht hinzuweisen.  

Die Neuregelung ergänzt das bereits Ende 2023 gestartete Reformpaket. Ziel ist es, ausländische Fachkräfte besser vor Ausbeutung zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt sicherzustellen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass insbesondere Onboarding-Prozesse, interne Abläufe und Vertragsmuster angepasst werden müssen. 

Welche Arbeitgeber sind betroffen?  

Die Informationspflicht gilt für alle Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die einen Arbeitsvertrag mit einer Person aus einem Nicht-EU-Staat abschließen.  

Voraussetzung ist, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Einstellung außerhalb Deutschlands befand und die Beschäftigung in Deutschland aufgenommen werden soll.  

Nicht erfasst sind:  

  • Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2026 begonnen haben 
  • Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz bereits in Deutschland lag 
  • Einstellungen, die über eine Vermittlungsstelle nach § 299 Nr. 10 SGB III erfolgt sind 

Inhalt der Informationspflicht 

Arbeitgeber müssen ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geförderte Beratungsangebot „Faire Integration“ informieren. Diese Stellen bieten eine kostenlose, unabhängige und neutrale Rechtsberatung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen an.  

Zentrale Anforderungen im Überblick 

  • Zeitpunkt: 
    Die Information muss der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen. 
  • Form: 
    Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen. Zulässig sind beispielsweise: 
    • eine E-Mail 
    • ein separates Informationsblatt 
    • eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag 
  • Inhalt: 
    Der Hinweis muss die Möglichkeit der kostenfreien Beratung enthalten sowie die Kontaktdaten der zuständigen „Faire Integration“-Beratungsstelle. Da diese regional unterschiedlich sind, empfiehlt sich ein Verweis auf das offizielle Portal www.faire-integration.de. 

Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder besonderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unterliegt.  

Empfehlung: 

Es ist ratsam, dass Arbeitgeber ein einheitliches Informationsschreiben erstellen, das die gesetzlichen Vorgaben vollständig abbildet. Auf diese Weise kann bei einer möglichen behördlichen Überprüfung jederzeit nachgewiesen werden, dass die Informationspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.  

Haben Sie Fragen hierzu, bitte wenden Sie sich gerne an unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Arbeitsrecht und Business Immigration Service.  

Dieser Artikel wurde verfasst von

Kathrin Reitner
Rechtsanwältin | Partnerin | Fachanwältin für Arbeitsrecht | Wirtschaftsmediatorin (CVM)