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Industriestrompreis: Entlastung für energieintensive Unternehmen

Wettbewerbsfähigkeit sichern. Stromkosten senken. Transformation gestalten.

Hohe Strompreise stellen energie- und handelsintensive Unternehmen vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen. Können die zusätzlichen Kosten im internationalen Wettbewerb nicht über die Produktpreise weitergegeben werden, steigt das Risiko, dass Produktionskapazitäten und Investitionen ins Ausland verlagert werden.

Mit dem Industriestrompreis wurde für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 ein befristetes Entlastungsinstrument geschaffen. Unternehmen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine rückwirkende Billigkeitsleistung beantragen. Grundlage ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur finanziellen Kompensation strom- und handelsintensiver Unternehmen. Sie basiert auf dem europäischen Beihilferahmen Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF).

Wer kann den Industriestrompreis erhalten?

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland für inländische Abnahmestellen, die einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1 des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) zugeordnet sind. Die Liste umfasst derzeit 91 beihilfefähige Wirtschaftszweige.
  • Bei der Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs sind insbesondere die Abnahmestelle, Eigenversorgungsmengen, Weiterleitungen an Dritte, Verbräuche in Industrieparks sowie die Abgrenzung zur Strompreiskompensation zu berücksichtigen.
  • Von der Gewährung der Billigkeitsleistung sind insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung?

  • Grundsätzlich sind bis zu 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs einschließlich berücksichtigungsfähiger Eigenerzeugungsmengen förderfähig.
  • Die Entlastung berechnet sich aus dem maßgeblichen Differenzpreis multipliziert mit 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs. Der Differenzpreis ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Zielpreis. Für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt der Referenzpreis 8,744 ct/kWh. Unter Berücksichtigung des Zielpreises von 5 ct/kWh ergibt sich ein Differenzpreis von 3,744 ct/kWh.
  • Mindestens 50 % des Entlastungsbetrags sind innerhalb von 48 Monaten in geeignete Gegenleistungen zu investieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich ein Flexibilitätsbonus von 10 % gewährt werden.
  • Der anrechenbare Stromverbrauch muss nachvollziehbar ermittelt, sachgerecht abgegrenzt und belastbar dokumentiert werden.

Besonderheit im Abrechnungsjahr 2026

  • Für das Abrechnungsjahr 2026 können 50 % der Stromverbräuche, für die Strompreiskompensation beantragt wird, zugleich beim Industriestrompreis berücksichtigt werden. Diese einmalige Doppelbegünstigung ist auf die Monate März bis Dezember 2026 begrenzt. 
  • Aus Vereinfachungsgründen wird die Berechnung auf Basis von 10/12 der SPK-Jahresmenge vorgenommen. Für den Erhalt dieser zusätzlichen Entlastung besteht keine weitere Verpflichtung zur Erbringung einer Dekarbonisierungsmaßnahme. Ab dem Abrechnungsjahr 2027 ist die Doppelbegünstigung nicht mehr vorgesehen; die Strommengen sind dann gegenüber der Strompreiskompensation abzugrenzen. 
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Was ist für die Förderung zu tun?

  • Der Antrag für den Stromverbrauch des Jahres 2026 ist grundsätzlich bis zum 31. März 2027 beim BAFA einzureichen. Ein erforderlicher Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers kann bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.
  • Ist der Antragsteller für dasselbe Abrechnungsjahr auch im Rahmen der Strompreiskompensation antragsberechtigt, besteht eine verlängerte Antragsfrist bis zum 15. Juli 2027.
  • Die Zuordnung zum maßgeblichen Wirtschaftszweig, der anrechenbare Stromverbrauch sowie die Abgrenzung gegenüber der Strompreiskompensation sind belastbar zu dokumentieren.
  • Die vorgesehenen Gegenleistungen sind fristgerecht umzusetzen und nachzuweisen.

Wann ist ein Prüfungsvermerk erforderlich?

Ab einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist für den Antrag ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich. Gegenstand der Prüfung sind insbesondere die Angaben zur Wirtschaftszweigzuordnung, zum anrechenbaren Stromverbrauch und zur Abgrenzung gegenüber der Strompreiskompensation.

Wie können wir Sie unterstützen?

1. Unterstützung bei der Antragstellung durch BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Erstellung eines detaillierten Arbeitsplans für die Antragstellung
  • Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität der von Ihnen vorbereiteten Anträge/Antragsunterlagen und ggf. Unterstützung bei der Anpassung
  • Beantwortung Ihrer Fragestellungen (z.B. zur Antragsberechtigung, zur Abnahmestelle, zur Strommengenerfassung und -abgrenzung und zu Investitionsverpflichtungen)
  • Unterstützung bei der Abstimmung mit dem BAFA 
  • Unterstützung bei Rückfragen des Wirtschaftsprüfers

2. Prüfungsvermerk durch unseren Kooperationspartnern BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und BDO Oldenburg GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Prüfung Ihres Antrags auf Gewährung des Industriestrompreises und Ausstellung des erforderlichen Prüfungsvermerks ab einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh.

Sprechen Sie uns frühzeitig an, damit Antragstellung und Prüfung verlässlich geplant und aufeinander abgestimmt werden können. Der Antrag für das Abrechnungsjahr 2026 ist grundsätzlich bis zum 31. März 2027 beim BAFA einzureichen; der Prüfungsvermerk kann bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.

 

Wir unterstützen Sie gerne. Sprechen Sie uns rechtzeitig an.

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