Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Urteilen vom 1. April 2026 (Az. 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22) entschieden, dass Anzeigefehler bei der Massenentlassung weiterhin die Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen zur Folge haben. Die zwischenzeitliche Hoffnung von Arbeitgebern, dass die Umsetzung eines mit einer Massenentlassung verbundenen Personalabbaus künftig mit geringeren rechtlichen Risiken einhergeht (wir berichteten), hat sich damit nicht erfüllt.

Sachverhalt

Den Entscheidungen lagen zwei unterschiedliche Konstellationen zugrunde. In einem Verfahren hatte der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigungen keine Massenentlassungsanzeige erstattet. In dem Parallelverfahren gab es zwar eine Massenentlassungsanzeige, diese wurde jedoch vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat eingereicht.

Entscheidung  

Das BAG stellte für beide Fälle fest, dass die Kündigungen unwirksam seien. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG.

Hintergrund

Die vorliegenden Entscheidungen sind der vorläufige Schlusspunkt einer Entwicklung, die mit einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2023 begonnen hatte (EuGH, Urt. v. 13.07.2023 – C-134/22). Nach Auffassung des EuGH bezwecke die Verpflichtung des Arbeitgebers, der zuständigen Behörde eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zur Einleitung des Konsultationsverfahrens zu übermitteln, nicht den Individualschutz der von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmer. Eine Verletzung dieser konkreten Pflicht habe deswegen aus unionsrechtlicher Sicht nicht notwendig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. 

Daraufhin legten der 6. und der 2. Senat des BAG dem EuGH die Frage vor, ob eine unterlassene oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige unionsrechtlich zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung führe oder andere – weniger strikte - Sanktionen möglich seien. Der EuGH entschied daraufhin, dass das Unionsrecht eine zwingende Reihenfolge aus erst Konsultation mit dem Betriebsrat, dann Anzeige der Entlassungen bei der zuständigen Behörde und schließlich Ausspruch der Kündigungen vorsehe (EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 und C-402/24). Die Massenentlassungsrichtlinie könne ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das Verfahren eingehalten und die Anzeige vollständig sei. Damit war einem beabsichtigten arbeitgeberfreundlicheren Kurswechsel des 6. Senates des BAG der Weg versperrt.

Praxishinweise

Die strenge Linie des BAG ist aus Arbeitgebersicht enttäuschend, sie kommt jedoch vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH auf die Vorlagefragen des BAG nicht überraschend. Es bleibt dabei, dass sowohl das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat als auch die Erstattung der Massenentlassungsanzeige kein bloßer Formalismus sind. 

Um Restrukturierungen mit Massenentlassungen rechtssicher umsetzen zu können, ist eine sorgfältige Planung essentiell. Nur so können Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben vollständig, rechtzeitig und in der vorgesehenen Reihenfolge (Konsultationsverfahren – Massenentlassungsanzeige - Kündigungen) rechtssicher umsetzen und erhebliche wirtschaftliche Risiken infolge unwirksamer Kündigungen vermeiden. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Restrukturierungen und Personalabbaumaßnahmen.

Dieser Artikel wurde verfasst von