Am 7.7.2022 hat der Deutsche Bundestag gleich mehrere Gesetzespakete im Bereich der Förderung erneuerbarer Energien beschlossen. Dazu gehört das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, das Windenergie-an-Land-Gesetz und die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetz.
Bekannt geworden ist das Maßnahmenbündel unter dem Begriff „Osterpaket“. Die entsprechenden Referentenentwürfe lagen in Teilen bereits im Februar 2022 vor und wurden in der Branche bereits lebhaft diskutiert (wir berichteten). Im Vergleich zu dem im April eingebrachten Gesetzesentwurf (BR-Drucksache 162/22) sind Anfang Juli und damit gewissermaßen auf der Zielgeraden im Detail noch erhebliche Änderungen und Nachbesserungen vor allem im EEG 2023 vorgenommen worden (BT-Drucksachen 20/2580, 20/2656).
Das nun beschlossene Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (konsolidierte Fassung BR-Drucksache 315/22) umfasst neben der Einführung eines neuen Energiefinanzierungsgesetzes Änderungen in insgesamt 20 Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen. Kernbestandteil sind die teils umfassenden Neuregelungen des EEG.
Wesentliche Änderungen des EEG
Die Änderungen des EEG sollen überwiegend wie geplant zum 1.1.2023 in Kraft treten („EEG 2023“). Einzelne Teile – im Folgenden gekennzeichnet (*) – treten sogar schon früher mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dies betrifft vor allem die neuen Vergütungssätze für PV-Dachanlagen, die bereits für Anlagen gelten sollen, die nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Betrieb genommen werden. Mit der Verkündung des Gesetzes ist in den nächsten Wochen zu rechnen. Die Anwendung der Regelungen zur Zahlung von Marktprämien und Einspeisevergütungen stehen allerdings noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.
- Anpassung der gesetzlichen Ausbauziele:
- Bis 2030: Deckung von 80 % (entspricht rd. 600 TWh) des Bruttostromverbrauchs aus Strom, der aus erneuerbaren Energien erzeugt wird.
- Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt.
- Finanzielle Förderung nach Vollendung des Kohleausstiegs:
- Nach Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. Daher werden keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach dem Kohleausstieg festgelegt.
- Zahlungen für nach dem Kohleausstieg in Betrieb genommene Anlagen sollen auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt. Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des dadurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfolgen.
- Die Bundesregierung legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll.
- EE-Ausbau im Ausland: Anhebung der Zuschlagsgrenze für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten von 5 % auf 20 %.
- (*) Vorrang für erneuerbare Energien (Schutzgüterabwägung):
- Verankerung des Grundsatzes, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient, mit dem Ziel der Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien in allen Rechtsgebieten.
- Bis zur Erreichung der Treibhausgasneutralität der Stromerzeugung gelten erneuerbaren Energien damit als vorrangiger Belang in der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung.
- Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land:
- Anhebung der Ausbaupfade: u.a. Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf 115 GW im Jahr 2030 (zum Vergleich: in der bislang geltenden Gesetzesfassung ist eine Steigerung von 71 GW bis zum Jahr 2030 vorgesehen).
- Anhebung der Ausschreibungsvolumina im EEG (12.840 MW im Jahr 2023; jeweils 10.000 MW in den Jahren 2024 bis 2028).
- Schwellenwert für verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen wird auf 1 MW (statt 750 kW) angehoben.
- Planungs- und genehmigungsrechtliche Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie an Land sowie Hemmnisse im Bereich der Flächenverfügbarkeit sollen durch das ebenfalls am 7.7.2022 beschlossene Windenergie-an-Land-Gesetz abgebaut werden (konsolidierte Fassung BR-Drucksache 318/22).
- Neben Änderungen im Baugesetzbuch enthält dieses Gesetzespaket auch die Einführung eines Windenergieflächenbedarfsgesetzes, mit dem den Bundesländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vorgegeben werden. Ziel des Gesetzes ist es, dass ca. 2 % der Bundesfläche für den Ausbau von Windenergie ausgewiesen werden, was mehr als eine Verdoppelung der ausgewiesenen Flächen in den kommenden Jahren erfordert.
- Beschleunigung des Ausbaus der Solarenergie:
- Anhebung der Ausbauziele: u.a. Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf 215 GW im Jahr 2030 (zum Vergleich: in der bislang geltenden Gesetzesfassung ist eine Steigerung von 100 GW bis zum Jahr 2030 vorgesehen).
- Erhöhung der Ausschreibungsvolumina
- erstes Segment (v.a. PV-Freiflächenanlagen): 5.850 MW im Jahr 2023; 8.100 MW im Jahr 2024; jeweils 9.900 MW in den Jahren 2025 bis 2029).
- zweites Segment (v.a. Dach-PV): 650 MW im Jahr 2023; 900 MW im Jahr 2024; jeweils 1.100 MW in den Jahren 2025 bis 2029).
- Schwellenwert für verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen wird auf 1 MW (statt 750 kW) angehoben.
- PV-Freiflächenanlagen:
- Erweiterung des Flächenkorridors für Freiflächenanlagen längs von Autobahnen und Schienenwegen von 200m auf 500m.
- Aqua-, Agri-, Parkplatz-PV werden von der Innovationsausschreibungsverordnung in das EEG 2023 überführt und in die Ausschreibungen für die Freiflächenanlagen („Solaranlagen des ersten Segments“) integriert. Damit entfällt auch die Vorgabe der Anlagenkombination und die Begrenzung der Gebotsmenge auf 2 MW.
- Moor-PV werden künftig als besondere Solaranlagen eingeordnet.
- „Bonus“ für bestimmte Agri-PV-Anlagen wegen höherer Kostenstruktur.
- Neue Ausweisung „benachteiligter Gebiete“ (unter Beibehaltung der Landesöffnungsklausel).
- Vergütung außerhalb der Ausschreibungen (PV-Dachanlagen):
- (*) Anhebung der Vergütungssätze, wobei die ursprünglich angedachte Differenzierung zwischen Voll- und Überschusseinspeisung nach angenommener Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucks. 20/2580) nunmehr weniger gravierend ausfällt:
- bis 10 KWp: 8,6 ct/kWh (zzgl. 4,8 ct/kWh bei Volleinspeisung)
- bis 40 KWp: 7,5 ct/kWh (zzgl. 3,8 ct/kWh bei Volleinspeisung)
- bis 1 MW: 6,2 ct/kWh (zzgl. 3,2 bis 5,10 ct/kWh bei Volleinspeisung).
- Die Installation von zwei Anlagen (Voll- und Überschussanlage) auf einem Dach ist unter bestimmten Voraussetzungen (v.a. gesonderte Messeinrichtungen) möglich.
- Aussetzung der Degression der gesetzlich festlegten Vergütungssätze bis Anfang 2024 und ab Februar 2024 Umstellung auf halbjährliche Degression (um 1 %); Entfallen des sog. „atmenden Deckels“.
- Aufhebung der 70-Prozent-Drosselung
- Die Wirkleistungseinspeisung bei Neuanlagen bis 25 kWp wird nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung gedrosselt.
- (*) Anhebung der Vergütungssätze, wobei die ursprünglich angedachte Differenzierung zwischen Voll- und Überschusseinspeisung nach angenommener Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucks. 20/2580) nunmehr weniger gravierend ausfällt:
- (*) Fortführung Innovationsausschreibungen bei Umstellung auf eine gleitende Marktprämie und dazu Verschiebung des 2. Gebotstermins für 2022 vom 1. August auf 1. Dezember 2022.
- Zudem ab 2023 Erhöhung der Ausschreibungsvolumen um 200 MW pro Jahr (800 MW in 2023 bis 1.050 MW in 2028) und Verschiebung der Gebotstermine auf 1. Mai und 1. September.
- Neue Biomethan- und KWK-Anlagen sollen „H₂-ready“ werden
- Geboten für Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, muss der Nachweis beifügt werden, dass die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 % der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer Biomethananlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können.
- Dasselbe gilt für die Zuschlagsberechtigung für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 MW.
- (*) Neues Ausschreibungssegment: Innovative Konzepte mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung.
- Einzelheiten werden durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung näher bestimmt.
- Ziel: lokale wasserstoffbasierte Stromspeicherung zum Zwecke der Erprobung der Wiederverstromung von Wasserstoff (keine Sektorkopplung)
- Vorgesehen für Anlagenkombination aus Windenergieanlage an Land oder PV-Anlage und chemischem Stromspeicher mit H₂ als Speichergas, die über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeisen.
- Der chemische Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas muss aus separaten Anlagen zur Wasserstoff-Elektrolyse, Wasserstoff-Speicherung und Wasserstoff-Rückverstromung bestehen.
- Mit Aufbau des Wasserstoffnetzes soll die Förderung weiterentwickelt werden, so dass dann Elektrolyse, Speicherung und Rückverstromung im Zusammenspiel mit dem Wasserstoffnetz systemisch integriert erfolgt.
- Gebotstermine: 15.12.2023, 1.7.2024 und von 2025-2028 jeweils am 1.1. und 1.7.
- Ausschreibungsvolumen: Erhöhung von anfangs 400 MW bis 1.000 MW im Jahr 2028.
- (*) Neues Ausschreibungssegment: Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- Einzelheiten werden durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung näher bestimmt.
- Gebotstermine: 15.12.2023, 2024-2026 jeweils am 1.6. und 1.12.
- Ausschreibungsvolumen: 400 MW in 2023, 1.000 MW in 2024, 1.200 MW in 2025 und 1.400 MW in 2026.
- Neufassung des Sanktionsregimes: Umstellung auf „Strafzahlungen“
- Wegen den stark angestiegenen Börsenstrompreisen soll statt einer „Verringerung“ auf den Marktwert künftig bei bestimmten Pflichtverstößen eine Zahlung an den Netzbetreiber geleistet werden. Die Neuregelungen enthalten einen Zahlungskatalog, der auf die Art der jeweiligen Pflichtverletzung abstellt.
- (*) Erleichterungen beim Netzanschluss
- Beim Anschluss von Anlagen bis 30 kW soll der Netzbetreiber nur noch in begründeten Ausnahmefällen anwesend sein.
- Künftig soll der Netzanschlussprozess über ein Webportal des Netzbetreibers abgewickelt werden. Auf diesem Webportal sollen die relevanten Informationen zur Verfügung gestellt werden.
- Bürgerenergiegesellschaften
- Neue Anforderungen an Bürgerenergiegesellschaften:
- Min. 50 natürliche Personen, die im PLZ-Gebiet im Umkreis von 50 km mit einer Wohnung gemeldet sind, sollen insgesamt min. 75 % der Stimmrechte halten.
- Im Übrigen nur Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition der Kommission) oder Kommunen sowie deren rechtsfähige Zusammenschlüsse.
- Entbürokratisierung: Vergütung außerhalb der Teilnahme an Ausschreibungen bei Windenergieanlagen an Land bis 18 MW und bei Solaranlagen bis 6 MW.
- Neue Anforderungen an Bürgerenergiegesellschaften:
- Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen, insbesondere:
- Anlagenbetreiber „sollen“ betroffene Gemeinden finanziell beteiligen; gesetzliche Verpflichtung aber damit nicht verbunden.
- Das Instrument der Akzeptanzsteigerung soll künftig auch für ungeförderte Windenergieanlagen an Land sowie Bestandsanlagen genutzt werden können (zur bisherigen Regelung BDO Insight).
- Anhebung der Anlagenmindestgröße bei Wind-an-Land-Anlagen von 750 kWp auf 1 MWp.
- Im Interesse des Naturschutzes sollen die Kommunen bei PV-Freiflächenanlagen künftig naturschutzfachliche Vorgaben zur Bedingung des Vertragsabschlusses machen dürfen.
Änderungen des WindSeeG
- Die Beschleunigung des Ausbaus im Offshore-Bereich soll durch das ebenfalls am 7.7.2022 beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (konsolidierte Fassung BR-Drucksache 317/22) realisiert werden.
- Anhebung der Ausbauziele: u.a. Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf 30 GW im Jahr 2030 und min. 70 GW bis zum Jahr 2045 (zum Vergleich: in der bislang geltenden Gesetzesfassung ist eine Steigerung von 20 GW im Jahr 2030 und bis zum Jahr 2040 eine Steigerung von 40 GW vorgesehen).
- Anhebung der Ausbauziele (bis 2030: 30 GW; bis 2035: 40 GW und bis 2045: 70 GW)
- Erhöhung der jährlichen Ausschreibungsvolumina (2023 und 2026: 8 - 9 GW; 2025 und 2026: 3 – 5 GW; ab 2027 jährlich 4 GW.
- Bündelung von Umweltprüfungen, Einführung eines Plangenehmigungsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen, Vorgaben zur Dauer für Planungs- und Genehmigungsverfahren und Vorgabe ambitionierter Realisierungsfristen.
- Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen
- Mittels Rechtsverordnung soll ein Mechanismus für Industriestrompreise geschaffen werden können.
- Mit der verordnungsrechtlichen Ausgestaltung eines solchen Industriestrompreises kann ein abweichendes Verfahren für die Ausschreibung von zentral voruntersuchten Flächen sowie ein Verfahren für die Verteilung des Stroms an Unternehmen geregelt werden.
- Die Verordnungsermächtigung sieht dabei auch die Möglichkeit zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen vor, wenn der in den vorgesehenen Anlagen erzeugte Strom über Differenzverträge (Contracts for Differences) gefördert wird.
Wesentlicher Inhalt des Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Mit dem neu eingeführten Energiefinanzierungsgesetz, das in den Gesetzesentwürfen noch als Energie-Umlagen-Gesetz firmierte, wird sowohl der Finanzierungsbedarf für die EEG-Förderung, die KWK-Zuschläge und die Offshore-Anbindungskosten als auch die Begrenzung der Umlage insbesondere für stromintensive Unternehmen und der weitere Ausgleichsmechanismus auf eine neue Grundlage gestellt.
Kernpunkte des neuen Energiefinanzierungsgesetz sind:
- Vollständige Abschaffung der EEG-Umlage:
- Mit dem schon am 28.05.2022 in Kraft getretenen EEG-Entlastungsgesetz (Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher) ist die EEG-Umlage vorgezogen bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2022 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf null gesetzt worden. Mit dem neuen Energiefinanzierungsgesetz, das ab 1.1.2023 gelten soll, erfolgt nun gewissermaßen eine Entfristung des Wegfalls der EEG-Umlage.
- Der EEG-Finanzierungsbedarf soll vollständig aus Bundesmitteln ausgeglichen werden, insbesondere aus den Erlösen des Emissionshandels.
- Den Übertragungsnetzbetreibern wird ein gesetzlicher Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Ausgleich des Differenzbetrages zwischen den tatsächlichen Einnahmen (u.a. den Erlösen aus der Stromvermarktung) und den tatsächlichen Ausgaben (u.a. Zahlungen) bei der Förderung erneuerbarer Energien.
- Die noch in den Ursprungsfassungen der Gesetzentwürfe zur Vermeidung eventueller Finanzierungsrisiken bei den Übertragungsnetzbetreibern vorgesehene hilfsweise Aufrechterhaltung der Refinanzierung der EEG-Förderkosten durch eine EEG-Umlage findet sich in der finalen Gesetzesfassung nicht mehr.
- Vereinheitlichung der Wälzung der Umlagen:
- Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten erfolgt weiterhin durch Umlagen, die die Netzbetreiber als Aufschlag auf die Netzentgelte geltend machen können. Mithin ist die Netzentnahme die maßgebliche Erhebungsvoraussetzung.
- Keine Umlagen auf Eigenverbräuche (Eigenversorgung) und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt.
- Im Interesse der Sektorenkopplung werden zudem Wärmepumpen von den Umlagen befreit.
- Besondere Ausgleichsregelung für Umlagen:
- Anpassung an neue Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission (u.a. Anforderungen an Energieeffizienz, Deckung von 30 % des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien oder Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung).
- Erleichterungen der Nachweisführung:
- Abschaffung der Stromkostenintensität
- Wirtschaftsprüfertestate nur bei Beantragung einer Begrenzung nach dem sog. Super-Cap.
- Die bisherigen Regelungen im EEG zu geringfügigen Stromverbräuchen Dritter sowie zur Messung und Schätzung werden ins EnFG überführt (und gelten durch entsprechenden Verweis auch für die § 19 StromNEV-Umlage).
- Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten erfolgt weiterhin durch Umlagen, die die Netzbetreiber als Aufschlag auf die Netzentgelte geltend machen können. Mithin ist die Netzentnahme die maßgebliche Erhebungsvoraussetzung.
Weitere Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz
- Mit dem Gesetzespaket werden im Übrigen die Regelungen zur Stromkennzeichnung in § 42 EnWG angepasst und die Beantragung bzw. Entwertung von Herkunftsnachweisen bei gekoppelter Lieferung durch Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vereinfacht.
- Vollständig neugefasst werden die Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG), die den Hochlauf der Elektromobilität und einen forcierten Wärmepumpen-Rollout befördern sollen.
- Zugunsten der Bundesnetzagentur werden umfangreiche Festlegungskompetenzen geregelt, die es der Behörde ermöglichen sollen, bundeseinheitliche Regelungen für die Netzintegration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbaren Netzanschlüssen) zu schaffen und die Systemintegration sowie den Nutzen für die Energiewende zu stärken.
- Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für eine Netzentgeltreduzierung abzuschließen.
- Dabei soll die netzorientierte Steuerung nunmehr über wirtschaftliche Anreize sowie über Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen können.
Nächste Schritte: Beihilfenrechtliche Genehmigung der Kommission
Die Anwendung der Regelungen sowohl des Energiefinanzierungsgesetz (mit Ausnahme der Umlagebegrenzung für Schienenbahnen) als auch die geänderten und neugefassten Regelungen des EEG zur Zahlung von Marktprämien und Einspeisevergütungen stehen unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt. Mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können nun die beihilfenrechtlichen Verhandlungen mit der EU-Kommission stattfinden.
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