Solarpaket I – Teil 3: Verbesserungen für die dezentrale Stromversorgung

Solarpaket I – Teil 3: Verbesserungen für die dezentrale Stromversorgung

Das Solarpaket I wurde am 15. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit konnte ein wesentlicher Teil der Neuregelungen am 16. Mai in Kraft treten. Im ersten Teil unserer Insight-Reihe haben wir Ihnen die für Gebäude-PV relevanten Neuregelungen vorgestellt, im zweiten Teil die wichtigsten Änderungen für PV-Anlagen auf Freiflächen. Im dritten Teil unserer Insight-Reihe stellen wir Ihnen nun die wesentlichen Neuregelungen im Bereich der dezentralen Stromversorgung vor. Hervorzuheben sind dabei insbesondere das neue Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, die Ausweitung des Mieterstroms sowie Verbesserungen bei der Anlagenzusammenfassung.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung 

Mit dem Solarpaket I wird eine Neuregelung für den erzeugungsnahen Verbrauch von Solarstrom geschaffen. § 42b EnWG ermöglicht die Bereitstellung von Solarstrom durch Vermieter oder einem Dritten an, unter anderem, Mietparteien innerhalb eines Gebäudes. Die Neuregelung dient insbesondere dem Bürokratieabbau durch Abschaffung einiger Lieferantenpflichten der §§ 40 ff. EnWG und soll zu einer Annäherung an das von der Europäischen Union eingeführte Energy Sharing führen. Der Kreis der Letztverbraucher oder Nutzer umfasst dabei neben Mieterinnen und Mietern auch Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, sonstige Miteigentümerinnen und -eigentümer sowie weitere sonstige Letztverbraucher wie Pächterinnen und Pächter. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist zu beachten, dass ausschließlich der Strom der gebäudeeigenen Solaranlage bereitgestellt wird. Das Konzept findet nur auf ein Gebäude und seine Nebenanlagen Anwendung. Hierbei kann dann auch kein Mieterstromzuschlag gem. § 21 Abs. 3 EEG in Anspruch genommen werden. Informationen zu weiteren Anwendungsfragen können den FAQ des BMWK zum Solarpaket I entnommen werden.

Ausweitung der Mieterstromförderung 

Des Weiteren wurden die Regelungen zum Mieterstrom ausgeweitet. Der Anwendungsbereich der zugrundeliegenden Regelung umfasst nun auch Solarstrom auf sonstigen Gebäuden wie Gewerbegebäude und Strom aus Nebenanlagen solcher Gebäude. Hierdurch soll der Ausbau von Anlagen auf Gebäuden wie Supermärkten oder Industriehallen gefördert werden. Im Unterschied zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird den Bewohnerinnen und Bewohnern ein vollständiger Stromliefervertrag angeboten mit Strom, der anteilig aus der PV-Dachanlage stammt. Die vertraglichen Regelungen zu Mieterstromverträgen entsprechen nun den regulären Stromlieferverträgen. Die höchstmögliche feste Vertragslaufzeit liegt dabei bei zwei Jahren. 

Erleichterungen bei der Anlagenzusammenfassung

Dachanlagen wurden nach den bisherigen Regelungen zur Anlagenzusammenfassung in einem Wohnquartier aufgrund räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zusammengefasst, obwohl sich die Anlagen auf unterschiedlichen Gebäuden befanden und technisch nicht verbunden waren. Dies führte zu belastenden technischen Anforderungen ab bestimmten Anlagengrößen. Aufgrund der Neuregelung werden nun nur noch Anlagen zusammengefasst, die technisch auch als eine Anlage einzuordnen sind. Für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten gibt es nun eine Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung.

Erwähnenswert ist auch die Verbesserungen für Bürgerenergiegesellschaften, wonach Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften nur mit Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften zusammengefasst werden. Eine Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung wird zudem auch für Balkon-PV geschaffen.

Unser Beratungsangebot

Wir unterstützen Sie gerne mit unserem interdisziplinären Team zu Ihren Fragen und begleiten Sie gerne bei der Umsetzung der einzelnen Vorgaben. Für weitere Informationen und bei Fragen kontaktieren Sie gern unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.