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Neuerungen für Batteriespeicher und dezentrale Versorgung (Kundenanlage und Energy Sharing)

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (BT-Dr. 21/2793) angenommen.

Das Gesetzesvorhaben ändert neben dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) weitere Gesetze, u.a. das Baugesetzbuch (BauGB), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Auf einige der wichtigsten Änderungen, die zum Teil erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen wurden, möchten wir besonders hinweisen:

1. Dezentrale Versorgung

a) Bestandsschutz für Kundenanlagen

Für Betreiber von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a und 24b EnWG galt bis 2025, dass sie von der Regulierung ausgenommen sind. Nach neuer europäischer und nationaler Rechtsprechung besteht jedoch die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der Kundenanlage. Dadurch ergibt sich für Betreiber von Kundenanlagen die große Unsicherheit, ob sie Energieversorgungsnetze nach § 3 Nr. 37 EnWG betreiben und damit der Regulierung unterliegen. Dies ist bei elektrischen Verteilanlagen dann anzunehmen, wenn die weitergeleitete Energie für Großhändler oder Endkunden bestimmt ist, d.h. ein Verkauf an Dritte erfolgt (siehe hierzu ausführlich unseren Insight).

Eine Anpassung des Begriffs der Kundenanlage erfolgt mit der aktuellen EnWG-Novelle zwar nicht, da die Kundenanlage zukünftig gleichlautend in § 3 Nr. 65 und 66 EnWG n.F. geregelt wird. Allerdings wird mit der Übergangsregelung in § 118 Abs. 7 EnWG n.F. die bisherige Rechtslage für Bestandsanlagen für drei Jahre (d.h. bis Ende 2028) konserviert, so dass Betreiber von Kundenanlagen in dieser Zeit nicht als Netzbetreiber zu behandeln sind, auch wenn sie dies nach richtlinienkonformer Auslegung der Kundenanlagedefinition in § 3 Nr. 65 und 66 EnWG n.F. wären. 

Die Übergangsregelung entschärft zunächst den Handlungsdruck für alle Akteure, insbesondere die Betreiber von Kundenanlagen, aber auch für Verteilernetzbetreiber, Regulierungsbehörden und Wirtschaftsprüfer. Die Übergangsregelung verschafft zudem dem nationalen Gesetzgeber – ggf. unter Einbeziehung der EU-Kommission – mehr Zeit für notwendigen Anpassungen des nationalen Rechtsrahmens. 

Den Übergangszeitraum können nun Betreiber nutzen, um für ihre Verteileranlagen eine sachgerechte Lösung zu finden. Der Gesetzgeber benennt dabei mehrere mögliche Lösungen im Zusammenwirken mit dem vorgelagerten Verteilernetzbetreiber (z.B. Übereignung der Verteilanlagen an den Netzbetreiber gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung oder Betrauung des Netzbetreibers mit Aufgaben des Netzbetriebs als Dienstleister). Zu weiteren Lösungsmöglichkeiten vergleiche die in unserem Insight dargestellten Optionen.

Betreiber neuer Anlagen, d.h. solche, die erst nach dem Inkrafttreten der Novelle an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, können sich nicht auf die Übergangsregelung berufen. Für diese Anlagen ist die Definition der Kundenanlage unmittelbar europarechtskonform auszulegen.

Aufatmen können Betreiber von bestehenden oder neuen Kundenanlagen nach der Gesetzesbegründung nicht nur dann, wenn ihre Verteilanlagen nur der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist, sondern auch, wenn ihre Verteilanlagen elektrische Anlagen im Sinne einer Hausinstallation in einem Gebäude (sog. Hausversorgungsanlage) darstellen. Letztere sind auch dann nicht als Netz anzusehen, wenn sie der – entgeltlichen - Versorgung von privaten oder gewerblichen Mietern dienen.

b) Einführung des Energy Sharing

Mit § 42c EnWG n.F. wird das sog. Energy Sharing eingeführt und damit die Vorgabe aus der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. 

Energy Sharing soll es Letztverbrauchern (Haushaltskunden oder privaten oder kommunalen KMU) ermöglichen, den Strom aus regionalen EE-Anlagen (Erzeugungs- und Speicheranlagen) gemeinsam zu nutzen, auch wenn dafür das Netz der allgemeinen Versorgung beansprucht wird. Es ist insofern eine Ergänzung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG.

Ein Direktvermarkter oder Energielieferant muss beim Energy Sharing und damit der Netzein- und ausspeisung von Strom nicht dazwischengeschaltet sein. Die neue Internetplattform soll zukünftig für die Marktkommunikation nutzbar gemacht werden (§ 20b EnWG n.F.). Ab Juni 2026 müssen alle Verteilnetzbetreiber sicherstellen, dass das Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebietes möglich ist. Ab Juni 2028 soll Energy Sharing auch innerhalb angrenzender Verteilernetzgebiete bzw. Bilanzierungsgebiete möglich sein.

Der Betrieb der EE-Anlage darf nicht überwiegend der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers dienen. Schließen sich Gesellschaften jedoch ausschließlich zu dem Zwecke der gemeinsamen Energienutzung als Betreiber zusammen, wird hierbei jedoch auf die Tätigkeit aller Gesellschafter oder Mitglieder abgestellt.

Für das Energy Sharing bedarf es zwei Verträge: einen energierechtlichen Liefervertrag und einen Vertrag, der das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen dem Betreiber der Anlage und den Abnehmern regelt.

Erleichterungen bei den Netzentgelten und Umlagen sind zwar keine vorgesehen, aber es gibt eine Reihe an Vorteilen, u.a.:

  • Der Betreiber muss den mitnutzenden Letztverbrauchern keine Vollversorgung anbieten. 
  • Für die Versorgung von Haushaltskunden und unterhalb festgelegter Anlagenschwellenwerte greifen für den Betreiber zudem nicht die Lieferantenpflichten aus §§ 5, 40 bis 42 EnWG. 
  • Der nicht für das Energy Sharing verwendete Stromanteil kann der Marktprämie zugerechnet werden, da nur die Mengen für das Energy Sharing der sonstigen Direktvermarktung zugeordnet sein müssen (§ 21b Abs. 2 EEG n.F.).

Ob und inwieweit das Energy-Sharing auch für die dezentrale Versorgung eine neue wirtschaftlich attraktive Option darstellt, bleibt genau zu prüfen. Der enge (personelle) Anwendungsbereich bleibt genau auszuloten. Eine Reduzierung der Netzentgelte und Umlagen ist jedenfalls nicht vorgesehen.

2. Batteriespeicher

a) Außenbereichsprivilegierung von Großbatteriespeichern

Die Errichtung und der Betrieb von Großbatteriespeichern in planungsrelevanter Größenordnung von einer Speicherkapazität von mind. 1 MWh ist oftmals nur im Außenbereich möglich, da sie auf die Nähe zu einem Umspannwerk und einem Netzknotenpunkt mit hoher Spannungsebene angewiesen sind. Bisher gab es jedoch keine ausdrückliche planungsrechtliche Privilegierung im Baugesetzbuch (BauGB), die für Speicher passgenau war. Einige Baubehörden haben Baugenehmigungen für Großbatteriespeicher gestützt auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Vorhaben, das „der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität […] dient“) erteilt, andere jedoch nicht. Diesem „uneinheitlichen Rechtsvollzug“ wirkt der neue
§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB n.F. entgegen. Großbatteriespeicher werden nun eigenständig im Außenbereich privilegiert und bauplanungsrechtlich erleichtert zugelassen.

b) Netzentgeltbefreiung für Multi-Use-Speicher

Bisher konnten nur Speicher, die ausschließlich Strom aus dem Netz vollständig wieder ins Netz zurückspeisen, von den Netzentgelten beim Strombezug befreit werden. Dies machte sog. Multi-Use-Speicher bzw. gemischt genutzte Speicher, die sowohl Strom aus erneuerbaren Energien als auch aus dem Netz einspeichern, wirtschaftlich weniger attraktiv. Diese Benachteiligung wird durch den angepassten § 118 Abs. 6 Satz 3 EnWG n.F. nun beseitigt. Durch den eingefügten Verweis auf § 21 EnFG kommen die dort in den Absätzen 1 bis 4a geregelten Bestimmungen für die Umlageerhebung entsprechend für die anteilige Befreiung von den Netzentgelten zur Anwendung. 

Durch den eingefügten Verweis werden zudem E-Autos nun regulatorisch wie andere Stromspeicher behandelt und das bidirektionale Laden wirtschaftlicher. 


Bei Fragen zu diesen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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