Ökologische Gegenleistungen für die Entlastung bei Energiekosten


Wollen Unternehmen Entlastungen für ihren Energieverbrauch bzw. die angefallenen Kosten in Anspruch nehmen, müssen sie ökologische Gegenleistungen erfüllen. Dies ist aktuell bei verschiedenen Anträgen, die bis zum 1. Juli 2024 zu stellen sind, zu beachten.
 

Was sind ökologische Gegenleistungen?

Ökologische Gegenleistungen sind verpflichtende (Re-)Investitionen in ökologische Maßnahmen zum Erhalt von gewährten Entlastungen bzw. Investitionen in ökologische Maßnahmen als Voraussetzung für den Erhalt von Entlastungen. 

Zu den ökologischen Gegenleistungen eines Unternehmens zählt zunächst der Betrieb eines Energiemanagementsystems nach der ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS, wobei für weniger energieintensive Unternehmen und teilweise für KMU Alternativen möglich sind.

Hinzukommt als zweiter Baustein die Investition in Energieeffizienzmaßnahmen, Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses oder der Bezug von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien.
 

Wo werden ökologische Gegenleistungen relevant?

Mit Blick auf die aktuelle Antragsfrist des 1. Juli 2024 sind besonders die geforderten ökologischen Gegenleistungen bei 
  • den Anträgen für die Begrenzung von Energieumlagen nach der Besonderen Ausgleichsregelung des EnFG, 
  • für die Kompensation der indirekten CO2-Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach der BECV sowie 
  • für die Kompensation der indirekten CO2-Kosten aus dem EU-Emissionshandel (sog. Strompreiskompensation) hervorzuheben.

Zudem wurden ökologische Gegenleistungen beim ab dem Jahr 2024 entfallenen Spitzenausgleich nach dem EnergieStG und StromStG gefordert.

Was ist die Herausforderung?

Die Regelungen zu den ökologischen Gegenleistungen variieren im Detail für die verschiedenen Entlastungen. Dies bezieht sich auf die geforderten Maßnahmen, den Umsetzungszeitraum und -umfang. Zudem bedingen sich die Voraussetzungen zu den ökologischen Gegenleistungen, wenn mehrere Entlastungen in Anspruch genommen werden.

Allgemein gilt zudem die Herausforderung, dass für eine dauerhafte Sicherung der Privilegien die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der im Rahmen eines Energie-/Umweltmanagementsystems identifizierten Maßnahmen, eine Investitionsplanung sowie ggf. eine Anpassung beim Energieeinkauf erforderlich sind.
 

Was ist aktuell zu beachten?

Am 1. Juli 2024 endet die Frist für mehrere Entlastungsanträge. Dies betrifft das Antragsverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2025 beim BAFA sowie die beiden Antragsverfahren für das Abrechnungsjahr 2023 bei der DEHSt bzgl. der Kompensation in Bezug auf den nationalen und europäischen Emissionshandel. Das BAFA und die DEHSt haben daher ihre jeweiligen Arbeitshilfen aktualisiert:
  • Arbeitshilfen des BAFA zur Besonderen Ausgleichsregelung wie das Merkblatt Grüne Konditionalität 2024 finden Sie hier;
  • das Hinweispapier der DEHSt zum BEHG Carbon Leakage - Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV) finden Sie hier und
  • den Leitfaden der DEHSt zur Strompreiskompensation mit u.a. Hinweisen zu ökologischen Gegenleistungen finden Sie hier;

Dennoch bestehen Unklarheiten und neue Herausforderungen auch in der diesjährigen Antragsrunde, von denen wir Ihnen nachfolgend am Beispiel der Besonderen Ausgleichsregelung einige vorstellen möchten.
  • Die Verpflichtungserklärung zur teilweisen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nach § 30 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc EnFG konnte erstmals im Antragsjahr 2023 abgegeben werden. Nach der bisherigen Übergangsbestimmung in § 67 Abs. 3 und 4 EnFG mussten Unternehmen 50 % des erhaltenen Begrenzungsbetrages in Energieeffizienzmaßnahmen investieren. Aufgrund der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission von Ende 2023 war jedoch eine Anpassung der Übergangsbestimmung erforderlich, da diese einen abweichenden Investitionspfad verlangt. Für das Antragsjahr 2024 ist nun eine Verpflichtung zu Investitionen i.H.v. mindestens 80 % des Begrenzungsbetrages und für das Antragsjahr 2025 i.H.v. 100 % des Begrenzungsbetrages erforderlich. Die Maßnahmen müssen bis zum Ablauf des vierten auf die Verpflichtungserklärung folgenden Antragsjahres getätigt werden. Gibt man in der Antragsrunde 2024 die Verpflichtungserklärung ab, muss also bis zum Ablauf des Antragsjahres 2028 die Investition erfolgen. Gelingt der Nachweis über die Investition im Jahre 2029 nicht, wird die gewährte Begrenzung für das Jahr 2025 aufgehoben und muss zurückgezahlt werden.
  • Im Merkblatt Grüne Konditionalität sowie im Formblatt für die Verpflichtungserklärung im Antragsjahr 2023 hieß es noch, dass das antragstellende Unternehmen sich zur Umsetzung aller „wirtschaftlich durchführbaren“ Maßnahmen, die im Energiemanagementsystem konkret identifiziert worden sind, verpflichtet. Im aktuellen Merkblatt und Formblatt für das Antragsjahr 2024 fehlt eine Einschränkung auf wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen. Im aktuellen Merkblatt erfolgt nun der Hinweis, dass bei dieser Erfüllungsoption sowohl wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen i.S.d. EnFG als auch nicht wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen i.S.d. EnFG zum Erreichen der erforderlichen Investitionssumme berücksichtigt werden. Dies wirft nun die Frage auf, ob die antragstellenden Unternehmen sich folglich auch zur Umsetzung von nicht wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen verpflichten, wenn nicht ausreichend wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen zum Erreichen der erforderlichen Investitionssumme identifiziert worden sind. Zudem ist fraglich, ob sich nun ein Unterschied zum Antragsjahr 2023 ergibt, denn der Wortlaut von § 30 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc EnFG sah noch nie einen Bezug auf wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen vor.
  • Bei der Erfüllungsoption von Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses nach § 30 Nr. 3 Buchst. c EnFG wurde der Wortlaut in der ab 16. Mai 2024 geltenden Fassung infolge der o.g. beihilferechtlichen Genehmigung dahingehend konkretisiert, dass diese Dekarbonisierung „erheblich“ sein muss. Eine erhebliche Dekarbonisierung liegt nur vor, wenn die Treibhausgasemissionen der vom Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringert wurden, welcher deutlich unterhalb des für die Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmark-Wertes liegt. Diese Erfüllungsoption für die grüne Konditionalität können daher nur solche Unternehmen in Anspruch nehmen, die einem Sektor angehören, für den ein Produkt-Benchmark nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegt ist. Diese Beschränkung auf Sektoren mit Produkt-Benchmark ging aus dem bisherigen Wortlaut nicht hervor. Das BAFA eröffnete für betroffene Unternehmen die Möglichkeit, sich nachträglich für eine andere Erfüllungsoption zu entscheiden. 
 

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